Dienstleistung

Gewerbe ummelden

Eine Gewerbeummeldung kann aus den folgenden Gründen notwendig sein:

  • Sie verlegen den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb der Gemeinde oder Stadt.
    In diesem Fall müssen Sie die Gewerbeummeldung auch vornehmen, wenn Sie den Standort einer unselbstständigen Zweigniederlassung wechseln.
  • Sie wechseln den Gegenstand Ihres Gewerbes.
  • Sie wollen den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Achtung: Wenn Sie Ihr Gewerbe in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen möchten, reicht eine Gewerbeummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe erst am alten Standort abmelden und anschließend am neuen Standort wieder anmelden.

Anzeigepflichtig für die Ummeldung sind

  • bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung der Betriebsstätte

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
  • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert, oder
  • der Name des Gewerbetreibenden ändert sich.
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Verfahrensablauf

Sie müssen Ihr Gewerbe schriftlich beim örtlichen Gewerbeamt ummelden.

Verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Ummeldung".

Wenn Sie nicht selbst das Gewerbe ummelden beziehungsweise die gesetzliche Vertretung es nicht selbst ummeldet, benötigt die mit der Ummeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.

Die für die Ummeldung zuständige Stelle leitet die Anzeige der Gewerbeummeldung an andere Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

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Erforderliche Unterlagen
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
  • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
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Frist/Dauer

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, oder sich der Name des Gewerbetreibenden ändert, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

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Bearbeitungsdauer

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die zuständige Stelle den Empfang Ihrer Ummeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung innerhalb von 3 Tagen.

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Kosten/Leistung

Gebühr: 20,00 Euro.

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Rechtsbehelf

keinen

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Sonstiges

Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen

Bei Tätigkeiten nach § 38 GewO, die aufgrund einer Gefährdung Dritter einer besonderen Überwachung unterliegen, überprüft die zuständige Ordnungsbehörde Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Hierfür müssen Sie bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche sogenannten „überwachungspflichtigen“ Tätigkeiten folgende Unterlagen beantragen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
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Zugehörigkeit zu
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