Dienstleistung

Eheurkunde - Ausstellung beantragen

Eheurkunden stellt das Standesamt aus dem Eheregister aus. Sie geben Auskunft über die Daten eines Ehepaares, vor allem über die in der Ehe geführten Familien- beziehungsweise Ehenamen und das Bestehen oder die Auflösung der Ehe.

Zusätzlich enthalten sie folgende Informationen:

  • Vor- und Familiennamen der Ehegatten vor der Eheschließung
  • Ort und Tag ihrer Geburten
  • Ort und Tag der Eheschließung
  • Namen der Ehegatten nach der Eheschließung

Hinweis: Eheurkunden von aufgelösten Ehen enthalten am Schluss auch Anlass und Zeitpunkt der Auflösung.

Benötigen Sie weitere Eheurkunden zum Beispiel in Rentenangelegenheiten oder zur Änderung von Ausweispapieren? Sie können diese jederzeit beantragen.

Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Neben der Eheurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister. Dieser ist

  • eine Kopie des Eintrags des beim Standesamt geführten Eheregisters beziehungsweise
  • bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon.

Er enthält alle personenstandsrechtlichen Korrekturen und Änderungen, die im Register vermerkt sind.

Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister benötigen Sie beispielsweise, um namensrechtliche Änderungen der Eheleute oder Adoptionen nachzuweisen.

Internationale Eheurkunde

Eine Internationale Eheurkunde ist eine mehrsprachige Eheurkunde. Sie kann im Ausland ohne Übersetzung verwendet werden. Sie gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angehören. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

das Standesamt der Eheschließung

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Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:

  • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
  • Vorfahren und Abkömmlinge wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder
  • sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
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Verfahrensablauf

Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt beantragen und im Regelfall auch gleich mitnehmen. Bitte bringen Sie dazu Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Alle Urkunden können auch telefonisch, schriftlich oder per E-Mail (standesamt(at)muensingen.de) beantragt werden. Bitte geben Sie bei der schriftlichen Anforderung Ihren Vor- und Familiennamen, ggf. Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Adresse und Ihre Telefonnummer für eventuelle Rückfragen an.

Soll Ihnen das gewünschte Dokument auf dem Postweg übersandt werden, müssen Sie die Gebühr im Voraus auf eines unserer Konten überweisen. Bitte geben Sie dabei als Verwendungszweck den Begriff „Urkunde“ und den Namen des Urkundeninhabers an. Sobald das Geld eingetroffen ist, werden wir das Dokument an den Urkundeninhaber übersenden.

Für Urkunden und beglaubigten Abschriften aus den Registern fällt eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro zzgl. 1,60 Euro Portokosten an. Die Gebühr für eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (Achtung, keine Personenstandsurkunde) beträgt 15,00 Euro zzgl. 1,60 Euro Portokosten.

Bankverbindung der Stadt Münsingen

Kreissparkasse Reutlingen
IBAN: DE 36 6405 0000 0001 0017 54
BIC: SOLADES1REU

Volksbank Münsingen
IBAN: DE 92 6409 1300 0000 6500 05
BIC: GENODES1MUN

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Erforderliche Unterlagen
  • bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung:
    • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
    • Ausweis der bevollmächtigten Person
  • Nachweis des rechtlichen Interesses: beispielsweise Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel
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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung
  • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: je EUR 20,00
  • Internationale Eheurkunde: je EUR 20,00
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Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz (PStG):

  • § 57 Eheurkunde
  • § 62 Urkundenerteilung

Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV):

  • § 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):

  • §5 Erhebung von Gebühren und Auslagen

in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

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Zugehörigkeit zu