Führungszeugnis (einfach) beantragen
Polizeiliche Führungszeugnisse geben Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Arbeitgeber verlangen daher häufig vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers oder einer neuen Arbeitnehmerin die Vorlage eines Führungszeugnisses.
Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:
- Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke
- Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde
Die Daten des Führungszeugnisses stammen aus dem Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder gerichtliche Entscheidungen wegen Schuldunfähigkeit.
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Bürgerbüro, Standesamt
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Bürgerbüro
Die Meldebehörde, die für den Wohnort der antragstellenden Person zuständig ist.
Liegt der Wohnort der antragstellenden Person nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so kann sie sich direkt an das Bundesamt für Justiz wenden.
Mindestalter: 14 Jahre
Sie können den Antrag stellen:
- persönlich bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde (Bürgerbüro)
- schriftlich, ebenfalls bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde, unter Nennung der Personaldaten (Geburtstag, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift). Der Antrag ist zu unterschreiben. (Bei Zweifel kann die Meldebehörde die Beglaubigung der Unterschrift verlangen).
- über ein Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz
Dies bietet sich vor allem an, wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen.
Für jede Form der Antragstellung gilt:
Den Antrag kann auch eine gesetzliche Vertretung wie z.B. die Eltern für Minderjährige stellen. Eine andere Person können Sie nicht bevollmächtigen.
Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (N) oder zur Vorlage bei einer Behörde (O) benötigen. Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post direkt vom Bundesamt für Justiz.
Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt. Geben Sie daher bei der Antragstellung die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an. Sie können beantragen, dass Sie das Behördenführungszeugnis vorher einsehen möchten. Es wird dann erst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält. Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Sie können der Weitergabe widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.
keine
Für die Antragstellung: Keine.
Etwa 1 bis 2 Wochen.
Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses erfordert typischerweise eine längere Bearbeitungszeit, da zunächst der Herkunftsmitgliedstaat um Auskunft aus dem dortigen Strafregister ersucht werden muss.
Gebühr: 13,00 Euro
Für die Antragstellung ohne Relevanz.
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie weitergehende, umfangreiche Informationen zum Führungszeugnis und zum Bundeszentralregister.
Dort finden Sie auch die häufigsten Fragen und die Antworten.
Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen auch ohne deren Mitwirkung erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen.
Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.
- § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Antrag)
- § 30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Europäisches Führungszeugnis)
- § 30c Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Elektronische Antragstellung)
- § 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden)
- § 3 Nummer 4 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Inhalt des Registers)