Vergnügungssteuer
Die Stadt Münsingen erhebt eine Vergnügungssteuer.
Grundlage hierfür ist die vom Gemeinderat beschlossene Vergnügungssteuersatzung.
Gegenstand ist das Aufstellen von Spiel - und Unterhaltungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt.
- PDF-Formular zum Ausdrucken Datenschutzgrundverordnung Kommunalsteuern (nicht barrierefrei)
- PDF-Formular zum Ausdrucken SEPA-Lastschriftmandat Vergnügungssteuer (nicht barrierefrei)
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Vergnügungssteuererklärung (nicht barrierefrei)
Die Steuererklärung muss bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend Paragraph 6 Absatz a) der Vernügungssteuersatzung für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt.
Wird die Steuererkärung nicht innerhalb der oben genannten Frist eingereicht, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Die Steuersätze betragen:
- für Geräte mit Gewinnmöglichkeit:
- 20 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse (Saldo II)
- für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit:
- aufgestellt in einer Spielhalle 100,- Euro
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellort 50,- Euro
Wird keine Steuererklärung abgeben, ist dies eine Ordnungswidrigkeit welche mit einem Bußgeld belegt werden kann (Paragraph 10 Absatz 1 und 2 der Vergnügungssteuersatzung).