Gebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 12 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Münsingen am 21.07.2020 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

  • (1) Die Stadt Münsingen erhebt Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss gemäß § 193 Baugesetzbuch (BauGB) und für Leistungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nach Maßgabe dieser Satzung.
  • (2) Bei Leistungen für Gerichte werden die Gebühren entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner, Haftung

  • (1) Gebührenschuldner ist, wer die Erstattung des Gutachtens oder Leistungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  • (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
  • (3) Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.

§ 3 Gebührenmaßstab

  • (1) Die Gebühren werden nach dem Verkehrswert der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Bauwerke, des Grundstückszubehörs und der Rechte an Grundstücken bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Wertermittlung erhoben.
  • (2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt die wirtschaftliche Einheit, nicht das Grundstück im Sinne der Grundbuchordnung. Als Grundstücke gelten auch die grundstücksgleichen Rechte (Wohnungs-/Teileigentum, Erbbaurecht et cetera).
  • (3) Für jeden ermittelten Verkehrswert eines Grundstückes wird die Gebühr - mit Ausnahmen der Absätze (4) bis (7) gesondert berechnet.
  • (4) Liegen mehrere gleichartige, unbebaute, land- und/oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke nebeneinander und bilden diese eine wirtschaftliche Einheit, wird die Gebühr aus der Summe der Verkehrswerte dieser Grundstücke berechnet.
  • (5) Bei gleichzeitiger Bewertung mehrerer Wohnungs-/Teileigentumsrechte eines Eigentümers auf einem Grundstück wird aus dem höchsten Verkehrswert die volle Gebühr berechnet; für jeden weiteren Verkehrswert ermäßigt sich die Gebühr nach § 6 Abs. (1) um 50%.
  • (6) Werden für ein Grundstück mehrere Einzelwerte festgelegt, so wird die Gebühr aus der Summe der Einzelwerte berechnet.
  • (7) Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere Sachen und Rechte, die sich auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht beziehen, zu bewerten, so ist die Gebühr aus der Summe der maßgeblichen Werte der einzelnen Gegenstände zu berechnen. Gleiches gilt, wenn Wertunterschiede auf der Grundlage unterschiedlicher Grundstückseigenschaften zu ermitteln sind. Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnungen auf einem Grundstück oder gleichartiger unbebauter Grundstücke gelten hier als eine Wertermittlung.
  • (8) lst für ein bebautes Grundstück zusätzlich der Bodenwert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre, so wird dafür keine zusätzliche Gebühr erhoben.
  • (9) Wird der Wert eines (ideellen) Miteigentumsanteils ermittelt, der nicht mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, so wird die Gebühr aus dem Wert des gesamten Grundstücks berechnet.
  • (10) Bei Gutachten über die Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen (§ 154 Abs. 2 BauGB) wird die Gebühr aus dem ermittelten Neuordnungswert des gesamten Grundstücks nach § 6 Abs. (2) berechnet.
  • (11) Bei Wertermittlungen für Baulandumlegungsverfahren auf Antrag der Umlegungsstelle bildet der Wert der Verteilungsmasse die Bemessungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung nach § 6 Abs. (2).
  • (12) Sind in einem Gutachten für mehrere Grundstücke eines Gebietes besondere Bodenrichtwerte zu ermitteln, so gilt als Wert der doppelte Wert des durchschnittlichen gebiets- oder lagetypischen Grundstücks. Bei mehreren gleichartigen Bodenrichtwerten ist der höchste Wert zugrunde zu legen. Die maßgebliche Grundstücksgröße beträgt höchstens 800 m².
  • (13) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist zusätzlich zur Gebühr die darauf entfallende Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe zu entrichten.

§ 4 Ermäßigte Gebühr

  • (1) Sind Wertermittlungen für Sachen oder Rechte im gleichen Antrag auf unterschiedliche Stichtage durchzuführen, so bemisst sich die Gebühr für den Stichtag, der dem Tag der Bewertung am nächsten kommt, nach § 6 Abs. 2. Für jeden weiteren Stichtag ermäßigt sich die Gebühr nach § 6 Abs. 2 um jeweils 50 %.
  • (2) Sind dieselben Sachen oder Rechte innerhalb von 3 Jahren erneut - im Zuge eines Verkehrswertgutachtens - zu bewerten, ohne dass sich die Zustandsmerkmale (§ 3 Abs. 2 Wertermittlungsverordnung) wesentlich geändert haben, so wird die Gebühr nach § 6 Abs. 2 um 50% ermäßigt.
  • (3) Für Umrechnungen und Wertfortschreibungen ohne erneute Bewertung durch den Gutachterausschuss beträgt die Gebühr 30% der nach dem fortgeschriebenen oder umgerechneten Wert zu erhebenden vollen Gebühr nach § 6 Abs. 2.
  • (4) Bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Kleinbauten und von Grundstücken mit Kleinbauten (zum Beispiel Garagen, Gartenhäuser) ermäßigt sich die Gebühr nach § 6 Abs. 2 um 50%.

§ 5 Erhöhte Gebühr

  • (1) Bei außergewöhnlich großem Aufwand (zum Beispiel bei gesonderter Berücksichtigung von Entschädigungsgesichtspunkten, zusätzlicher schriftlicher Begründung auf Verlangen des Antragstellers nach § 6 Abs. 3 Gutachterausschussverordnung, Bauaufmessungen mit erheblichem Zeitaufwand) erhöht sich die Gebühr nach § 6 Abs. 2 um 10% bis 50%.
  • (2) Wird vom Antragsteller eine zusätzliche Wertangabe verlangt (zusätzliche Angabe des Sach-, Ertrags- oder Vergleichswertes) - soweit dies möglich ist -, so wird hierfür zusätzlich 20 % der Gebühr nach § 6 Abs. 2 verlangt.

§ 6 Gebührenhöhe

  • (1) Für Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle werden die folgenden Gebühren erhoben. Die Gebühren werden auf volle Euro-Beträge abgerundet.
  • (2) Bei der Wertermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten beträgt die Gebühr bei einem ermittelten Wert
  • bis   25.000,00 Euro              600,00 Euro
  • bis 100.000,00 Euro              600,00 Euro zuzüglich 0,4 % aus dem Betrag über 25.000,00 Euro
  • bis 250.000,00 Euro              750,00 Euro zuzüglich 0,25 % aus dem Betrag über 100.000,00 Euro
  • bis 500.000,00 Euro           1.500,00 Euro zuzüglich 0,13 % aus dem Betrag über 250.000,00 Euro
  • bis 5 Millionen Euro           2.000,00 Euro zuzüglich 0,06 % aus dem Betrag über 500.000,00 Euro
  • über 5 Millionen Euro        5.500,00 Euro zuzüglich 0,04 % aus dem Betrag über 5 Millionen Euro
  • (3) In den Gebühren sind zwei Ausfertigungen inklusive Übersendung für den Antragsteller enthalten.
  • (4) Bei unbebauten Grundstücken ermäßigt sich die Gebühr nach § 6 Abs. 2 um 50%. Grundstücke mit untergeordneten baulichen Anlagen (Gebäudewerte bis 2.500 €) werden als unbebaut behandelt.
  • (5) Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 5 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes beträgt die Gebühr 300,00 Euro.
  • (6) Für schriftliche (auch per Mail) Auskünfte (anonymisiert) aus der Kaufpreissammlung (das heißt ohne örtliche Besichtigung) gemäß § 195 Abs. 3 BauGB und § 13 der Gutachterausschussverordnung wird eine Gebühr von 25,00 Euro erhoben.
  • (7) Für schriftliche (auch per Mail) Bodenrichtwert- bzw. Bodenwertauskünfte (§ 196 Abs. 3 BauGB) beträgt die Gebühr 25,00 Euro.
  • (8) Die Gebühr für die von der  Geschäftsstelle veröffentlichten Bodenrichtwertkarten beträgt in Papierform sowie digital 60,00 Euro für je eine Kommune.
  • (9) Die Gebühr für den Grundstücksmarktbericht (ohne Bodenrichtwertkarten) beträgt nach Veröffentlichung In Papierform sowie digital 60,00 Euro.
  • (10) Anderweitige Kopien werden pro DIN A4-Seite mit 0,25 Euro und pro DIN A3-Seite  mit 0,50 Euro berechnet.
  • (11) Die Kosten der Übersendung werden – außer bei Gutachten – zusätzlich mit 3,00 Euro in Rechnung gestellt.

§ 7 Rücknahme eines Antrages

  • (1) Wird ein Antrag auf Erstattung eines Wertgutachtens zurückgenommen, bevor der Gutachterausschuss einen Beschluss über den Wert des Gegenstandes gefasst hat, so wird eine Gebühr entsprechend dem Bearbeitungsstand von bis zu 90% der vollen Gebühr erhoben.
  • (2) Wird ein Antrag erst nach dem Beschluss des Gutachterausschusses zurückgenommen, so entstehen die vollen Gebühren.

§ 8 Besondere Sachverständige, erhöhte Auslagen

  • (1) Werden mit Zustimmung des Antragstellers besondere Sachverständige bei der Wertermittlung zugezogen, so hat der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Auslagen neben den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten.
  • (2) Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr nach § 6 Abs. 2 zu ersetzen.
  • (3) Für die Erstattung von Auslagen sind die für die Gebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 9 Gebühren für sonstige Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

Für sonstige Leistungen, soweit sie nicht in dieser Satzung ausdrücklich aufgeführt sind, werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. Die Gebühr wird nach den Gebührensätzen der VwV-Kostenfestlegung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung ermittelt.

§ 10 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung, in den Fällen des § 7 mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner zur Zahlung an die Stadtkasse Münsingen fällig.

§ 11 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung

Die Erstattung eines Gutachtens kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.

§ 12 Übergangsbestimmungen

Für Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle, die vor lnkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden, gilt die bisherige Gebührensatzung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 10.08.2020 in Kraft; gleichzeitig tritt die Gutachterausschussgebührensatzung vom 25.05.1994 in der Fassung vom 14.11.2001 außer Kraft.

Ausgefertigt:
Münsingen, den 22.07.2020
gezeichnet Mike Münzing, Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 S. 4 GemO:
Nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Ortsübliche Bekanntmachung am 10.08.2020

Damit wurde die Gutachterausschussgebührensatzung rechtverbindlich

Münsingen, den 10.08.2020

gezeichnet Mike Münzing, Bürgermeister

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Original unterzeichnete Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle