In Münsingen leben Menschen aus rund 70 Nationen. Alle haben sie hier auf der Schwäbischen Alb Ihre Heimat. Ihre Hintergründe und (Familien)Geschichten sind ganz unterschiedliche.
Die Stadtverwaltung engagiert sich seit vielen Jahren in der Integrationsarbeit. Ziel ist es, dass alle Münsingerinnen und Münsinger gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können und dass der Zusammenhalt in der Stadt gestärkt wird.
Gerne können Sie sich mit allen Fragen, die nicht nachfolgend beantwortet werden an die Stadtverwaltung wenden:
Ein Flüchtling äußert nach seiner Einreise den Willen, Asyl zu beantragen. Er wird über das Verteilverfahren EASY einem Bundesland zugewiesen und dort in einer der Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Die Zuteilung zu einer Erstaufnahmeeinrichtung hängt sowohl von deren aktueller Kapazität, dem Herkunftsländerprinzip als auch von der Aufnahmequote ab, welche durch den Königsteiner Schlüssel festgesetzt ist. Er wird für jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder berechnet. So ist Baden-Württemberg für die Unterbringung von knapp 13 Prozent aller Asylbewerber zuständig.
In den Landeserstaufnahmestellen (LEA) verbleiben die Asylbewerber bis zu 18 Monate.
Die Erstaufnahmeeinrichtungen sind für die Registrierung und Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen zuständig. Das für die Asylverfahren zuständige BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) unterhält auf dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. in deren Nähe eine Außenstelle, welche die Asylanträge der Asylbewerber entgegennimmt und sie im Asylverfahren anhört.
Von den Landeserstaufnahmeeinrichtungen aus werden die Asylsuchenden und Geflüchteten den Unteren Aufnahmebehörden der Stadt- und Landkreise zugeteilt (sogenannte vorläufige Unterbringung). Dies geschieht nach einem Bevölkerungsschlüssel, sodass der Landkreis Reutlingen derzeit ca. 3 Prozent der Asylbewerber des Landes aufzunehmen hat.
Die Asylbewerber wohnen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung, die auf maximal 24 Monate begrenzt ist, meist in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungen, die der Landkreis betreibt. Wird der Asylbewerber nach Abschluss seines Asylverfahrens anerkannt, so kann er sich innerhalb des Landkreises eine Wohnung suchen. Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit stellen die Kommunen im Rahmen der Anschlussunterbringung Wohnraum zur Verfügung, wenn die Suche nach einer Privatunterkunft nicht erfolgreich war. Auch die Verteilung der Flüchtlinge auf die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt nach dem Bevölkerungsschlüssel.
Vereinfachte Darstellung des Asylverfahrens vom BAMF
Nach Beendigung der vorläufigen Unterbringung sind die Geflüchteten in die Anschlussunterbringung einzubeziehen. Die Grundlage hierfür ist im Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) geregelt. Wenn die Geflüchteten auf dem privaten Wohnungsmarkt keine Unterkunft finden, teilt der Landkreis diese Personen den kreisangehörigen Kommunen in die Anschlussunterbringung zu. Diese Form der Unterbringung stellt rechtlich die Unterbringung zur Vermeidung der Obdachlosigkeit dar. Deshalb kann es zu teilweise großen Abweichungen der angebotenen Objekte in Bezug auf Beschaffenheit, Ausstattung und Standort der Unterkunft kommen.
Jede der kreisangehörigen Gemeinden hat eine bestimmte Aufnahmeverpflichtung, die sich anhand der Einwohnerzahl berechnet. Abhängig vom bereitgestellten Wohnraum und der Personen, die die Voraussetzungen für einen Umzug in die Anschlussunterbringung erfüllen, werden die Geflüchteten von den vorläufigen Unterkünften des Landkreises in die Unterkünfte der Gemeinden zugeteilt und der Umzug organisiert. Dies geschieht unter Einbeziehung eines zuvor mit dem Sozialbetreuer ausgefüllten Fragebogens der integrationspolitische oder persönliche Gründe enthalten kann, an einem bestimmten Ort im Landkreis zu bleiben. Es wird versucht, die Belange der Geflüchteten, der Gemeinden und der Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, was aufgrund der steigenden Zahl der anerkannten Geflüchteten leider nicht immer alle Beteiligten zufriedenstellt.
Die Stadt Münsingen versucht bereits seit vielen Jahren möglichst viele Geflüchtete direkt an Vermieterinnen und Vermieter zu vermitteln um eine möglichst dezentrale Unterbringung und gute Anbindung an die Nachbarschaft zu erreichen.
Gerne können Sie entsprechende Wohnungsangebote an die Stadtverwaltung melden.
Die Ausländerbehörde des Landratsamtes Reutlingen ist für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten der ausländischen Mitbürger/-innen im Landkreis Reutlingen (Ausnahme: Stadtgebiet Reutlingen und Metzingen) zuständig. Dazu zählen sämtliche ausländerrechtliche Angelegenheiten wie z. B. Umverteilungsanträge, Anträge zur Aufnahme einer Beschäftigung, Aufnahme elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)/ Reiseausweise, Ausgabe eAT / Reiseausweise.
An vielen unterschiedlichen Stellen engagieren sich Bürgerinnen und Bürger mit ganz unterschiedlichen Hintergründen und mit ganz unterschiedlichen Zeitbudgets. Wenn auch Sie die Flüchtlingsarbeit unterstützen möchten, egal ob mit Zeit, Geld oder Sachspenden wenden Sie sich an die Stadtverwaltung.
Einsatzgebiete sind beispielsweise Begleitung von Einzelpersonen bei Alltagsfragen (Mentroring), Sprachkurse, gemeinsame Begegnungen,...
Der Landkreis veröffentlicht regelmäßig einen Newsletter zur Asyl- und Flüchtlingsarbeit.
Zum aktuellen Newsletter sowie zur Historie gelangen Sie über die Homepage des Landratsamtes.