Bebauungspläne

Inkrafttreten der Satzungen

1. Bebauungsplan „Solarpark Bremelau“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Solarpark Bremelau“

Stadt Münsingen, Gemarkung Bremelau

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 28.02.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Solarpark Bremelau“, Stadt Münsingen, Gemarkung Bremelau, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des  Bebauungsplans „Solarpark Bremelau“, Stadt Münsingen, Gemarkung Bremelau, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden–Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 10.08.2023, Aktenzeichen 21/45-621.41-san den Bebauungsplan „Solarpark Bremelau“, Stadt Münsingen, Gemarkung Bremelau, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solarpark Bremelau“, Stadt Münsingen, Gemarkung Bremelau, aufgrund von § 10 (2) BauGB genehmigt.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können bei der Stadt Münsingen, Bachwiesenstr. 7, 72525 Münsingen (Erdgeschoss, Zimmer 2), während der üblichen Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

Öffentliche Bekanntmachung

Billigungsbeschluss

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

1.    Bebauungsplanvorentwurf „Industriegebiet West 5. Abschnitt“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanvorentwurf „Industriegebiet West 5. Abschnitt“

Stadt Münsingen, Gemarkung Münsingen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 25.07.2023 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf des Bebauungsplanes „Industriegebiet West 5. Abschnitt“, Stadt Münsingen, Gemarkung Münsingen, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch, und den Vorentwurf der Örtlichen Bauvorschriften „Industriegebiet West 5. Abschnitt“, Stadt Münsingen, Gemarkung Münsingen gebilligt und beschlossen eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen.

Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans und der Vorentwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt Münsingen wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und den umweltbezogenen Informationen (hier: Umweltbericht mit Grünordnungsplan vom 25.07.2023, Potenzialabschätzung Artenschutz und FFH Vorprüfung, Büro Scheck vom März 2021, Tiefer gehende Erhebungen und artenschutzrechtliche Prüfung, Büro Scheck vom Oktober 2021, Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung, Büro Scheck vom 08.03.2021) von Montag, den 07.08.2023 bis Freitag, den 08.09.2023, je einschließlich, bei der Stadt Münsingen, Rathaus, Bachwiesenstraße 7, 72525 Münsingen, (Erdgeschoss, Flur Westflügel) während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis einschließlich
08.09.2023
Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Münsingen (Anschrift siehe oben) vorbringen oder schriftlich an die Stadtverwaltung Münsingen richten. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

Öffentliche Bekanntmachung

- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit -

1. Bebauungsplanvorentwurf „PV Buttenhausen“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanvorentwurf „PV Buttenhausen“

Stadt Münsingen, Gemarkung Buttenhausen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 27.06.2023 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf des Bebauungsplans “PV Buttenhausen“, Stadt Münsingen, Gemarkung Buttenhausen, und den Vorentwurf der dazugehörigen Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften “PV Buttenhausen“, Stadt Münsingen, Gemarkung Buttenhausen, gebilligt und beschlossen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Gemeinderatssitzung am 26.07.2022 gefasst.

Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans und der Vorentwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und den umweltbezogenen Informationen von Montag, den 10.07.2023 bis Freitag, den 11.08.2023, je einschließlich, bei der Stadt Münsingen, Rathaus, Bachwiesenstraße 7, 72525 Münsingen, (Erdgeschoss, Flur Westflügel) während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.

Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis einschließlich
11.08.2023, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Münsingen (Anschrift siehe oben) vorbringen oder schriftlich an die Stadtverwaltung Münsingen richten. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

Inkrafttreten der Satzungen

1.    Bebauungsplan „Oberes Ried“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Oberes Ried“

Stadt Münsingen, Gemarkung Buttenhausen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 24.01.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Oberes Ried“, Stadt Münsingen, Gemarkung Buttenhausen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Oberes Ried“, Stadt Münsingen, Gemarkung Buttenhausen, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 16.05.2023, Aktenzeichen 21/45-621.41-san den vom Gemeinderat der Stadt Münsingen am 24.01.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Bebauungsplan „Oberes Ried“, Stadt Münsingen, Gemarkung Buttenhausen, und die Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oberes Ried“, Stadt Münsingen, Gemarkung Buttenhausen, aufgrund von § 10 (2) BauGB genehmigt.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Oberes Ried“ sollen die Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Ergänzung einer Lagerhalle auf der Mühlinsel bei der bestehenden Getreidemühle in Buttenhausen geschaffen werden.

Im Zuge der Umbaumaßnahmen soll vor der Errichtung der Lagerhalle die bestehende Turbinenanlage in der Mühle durch eine moderne Turbinenanlage außerhalb des Mühlen-gebäudes ersetzt werden. Zur Errichtung der Turbine wird westlich der bestehenden Mühle ein neues Turbinenhaus mit ca. 4x5m Außenmaß errichtet.

Die Errichtung der Halle ist in Abstimmung mit dem LRA Reutlingen möglich, sofern Gewässermaßnahmen zur Längsdurchgängigkeit der Gewässerfauna und des Fischabstieges umgesetzt werden. Die Lauter wird durch die Erhöhung der Mindestwassermenge aufgewertet.

Im Bebauungsplan werden die Gewässermaßnahmen, die sich aus der Änderung der Turbinenanlage ergeben, verbindlich als Ausgleich festgelegt und in den Bebauungsplan ein-bezogen.

Der Stadt liegt eine konkrete Planung des Investors hierzu vor.

Der Hallenneubau ist bezüglich der betrieblichen Weiterentwicklung für den Betreiber der Mühle unerlässlich.

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Buttenhausen. Es wird begrenzt durch Wald, Ackerflächen und Siedlungsflächen im Süden und den Fluss Große Lauter im Westen, Norden und Osten. Die Fläche des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans beträgt ca. 1,94 ha.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 290 (teilweise), 336, 337, 338, 339, 340, 341, 342, 343 (teilweise).

Im Plangebiet befindet sich eine Mühle.

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 24.01.2023.

Der Bebauungsplan „Oberes Ried“, Stadt Münsingen, Gemarkung Buttenhausen und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Oberes Ried“, Stadt Münsingen, Gemarkung Buttenhausen treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können bei der Stadtverwaltung Münsingen, Bachwiesenstr. 7, in 72525 Münsingen (Zimmer 2, Erdgeschoss) während der üblichen Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

Inkrafttreten der Satzungen

Bebauungsplan „Hinter Keller´s Häusle“, 16. Änderung, Stadt Münsingen, Stadtteil Münsingen

Örtliche Bauvorschriften und planungsrechtliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Hinter Keller´s Häusle“, 16. Änderung, Stadt Münsingen, Stadtteil Münsingen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 16.05.2023 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Hinter Keller´s Häusle“, 16. Änderung, in der Stadt Münsingen im Stadtteil Münsingen gem. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches i.V. mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung und die zusammen mit diesem Bebauungsplan (16. Änderung) aufgestellten örtlichen Bauvorschriften und planungsrechtlichen Festsetzungen gem.

§ 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg i.V. mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung nach dem Verfahren für den Bebauungsplan jeweils als selbständige Satzung beschlossen. Die 16. Änderung dieses Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches durchgeführt. Daher wurde nach § 13 Abs. 3 des Baugesetzbuches von einer Umweltprüfung abgesehen.

I. Inhalt der Bebauungsplanänderung

Der Bebauungsplan „Hinter Keller‘s Häusle“ umfasst mit seinem Geltungsbereich unterschiedliche Nutzungen wie Wohnen, Gemeinbedarfsflächen (Schulen und Sporthallen) sowie Gewerbeflächen im Bereich des Kreisverkehrs an der Parksiedlung.

Die geplante Änderung des Bebauungsplanes umfasst die Gewerbefläche begrenzt von den Straßen Beutenlaystraße, Schillerstraße und B 465. Der Geltungsbereich der Änderung wird in einem Deckblatt abgegrenzt.

Der dort ansässige Gewerbebetrieb plant eine Erweiterung um Werkstattflächen mit Reifenlager und Nebenräumen. Aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Baufläche muss das Reifenlager über den Werkstattflächen angeordnet werden. Eine Unterbringung in einem UG ist aufgrund der statisch nach unten zu verankerten Hebebühnen nicht sinnvoll.

Die Traufhöhe ist in diesem Bereich auf 9,75 m festgesetzt (im Rahmen der 15. Änderung 2016) und auf dreigeschossige Bebauung ausgerichtet (Nutzungsschablone im zeichnerischen Teil). Durch die notwendige lichte Höhe der Werkstatt und des darüber liegenden Reifenlagers ist diese Höhe nicht mehr ausreichend und soll auf 12,50 m angehoben werden. Die Beschränkung auf drei Geschosse wird gestrichen. Diese Änderung betrifft nur den Bereich des GE.

Die Traufhöhe der danebenliegenden Gemeinbedarfsfläche beträgt bereits 15,00 m.

Die Nutzungsschablone im zeichnerischen Teil wird mit einem Deckblatt entsprechend geändert.

Punkt 1.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen wird hinsichtlich der Traufhöhen neu gefasst und um den Bereich des GE ergänzt

1.2 Maß der baulichen Nutzung

Bisherige Festsetzung (15. Änderung 30.11.2016):

Traufhöhe (TH) bei eingeschossigen Gebäuden 4,60 Meter,

Traufhöhe bei zweigeschossigen Gebäuden 6,75 Meter (außer Bauzone 9/1),

Traufhöhe Bauzone 9/1  9,00 Meter

Traufhöhe bei dreigeschossigen Gebäuden 9,75 Meter

Traufhöhe bei viergeschossigen Gebäuden 15,00 Meter

Neue Festsetzung:

Traufhöhe (TH) bei eingeschossigen Gebäuden 4,60 Meter,

Traufhöhe bei zweigeschossigen Gebäuden 6,75 Meter (außer Bauzone 9/1),

Traufhöhe Bauzone 9/1  9,00 Meter

Traufhöhe bei dreigeschossigen Gebäuden 9,75 Meter

Traufhöhe bei viergeschossigen Gebäuden 15,00 Meter

Traufhöhe im Bereich des Gewerbegebietes max. 12,50 Meter

Nach dem Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss am 24.01.2023 wurde der Bebauungsplan vom 20.02.2023 bis 24.03.2023 je einschließlich ausgelegt und gem. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt und angehört.

Die örtlichen Bauvorschriften und planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Hinter Keller`s Häusle“, die durch diese 16. Bebauungsplanänderung unberührt bleiben und somit keine Änderung erfahren, gelten in ihrer bisherigen Fassung - also unverändert - weiter.

II. Geltungsbereich/Verfahrensunterlagen

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes (16. Änderung) ist in der zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Übersichtskarte vom 24.01.2023 dargestellt. Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan (16. Änderung) die Übersichtskarte vom 24.01.2023, ausgefertigt am 17.05.2023, die Deckblattänderung vom 24.01.2023, ausgefertigt am 17.05.2023, die Satzung zum Bebauungsplan (16. Änderung) mit Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften und planungsrechtlichen Festsetzungen (16. Änderung), ausgefertigt am 17.05.2023 sowie die Begründung zur Bebauungsplanänderung vom 16.05.2023, ausgefertigt am 17.05.2023.

III. Inkrafttreten

Der Bebauungsplan „Hinter Keller´s Häusle“, 16. Änderung, Stadt Münsingen, Stadtteil Münsingen und die örtlichen Bauvorschriften sowie die planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Hinter Keller´s Häusle“, 16. Änderung, Stadt Münsingen, Stadtteil Münsingen sowie die Satzung zum Bebauungsplan mit Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften und planungsrechtlichen Festsetzungen hierzu (jeweils 16. Änderung) treten mit dieser öffentlichen bzw. ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in Kraft und werden gleichzeitig rechtsverbindlich.

IV. Auslegung des Bebauungsplanes (16. Änderung)

Der Bebauungsplan „Hinter Keller´s Häusle“, 16. Änderung, Stadt Münsingen, Stadtteil Münsingen (Übersichtskarte vom 24.01.2023 und Deckblattänderung vom 24.01.2023, jeweils ausgefertigt am 17.05.2023) und die Satzung zu diesem Bebauungsplan (16. Änderung) mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften und planungsrechtlichen Festsetzungen zu diesem Bebauungsplan (16. Änderung), ausgefertigt am 17.05.2023 sowie die Begründung zur Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 16.05.2023, ausgefertigt am 17.05.2023 können von der Öffentlichkeit beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss, Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eigesehen werden. Jedermann kann diesen Bebauungsplan (16. Änderung) und die Satzungen über diesen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sowie planungsrechtlichen Festsetzungen hierzu (jeweils 16. Änderung) sowie dessen Begründung und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in diesem Bebauungsplanverfahren einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

V. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Satzungen

1. Bebauungsplan „Finkenstraße“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Finkenstraße“

Stadt Münsingen, Gemarkungen Münsingen / Auingen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 14.02.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Finkenstraße“, Stadt Münsingen, Gemarkungen Münsingen und Auingen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Finkenstraße“, Stadt Münsingen, Gemarkungen Münsingen und Auingen, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Die Stadt Münsingen beabsichtigt die Ausweisung eines Wohngebiets zur Deckung des aktuellen Wohnbedarfs. Die Flächen am Siedlungsrand im Bereich zwischen der Finken- und Gewerbestraße bieten sich für eine geordnete Siedlungsarrondierung an, da das Baugebiet direkt an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Süden anschließt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Finkenstraße“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung des Wohngebiets geschaffen, eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gesichert und dem weiterhin hohen Bedarf sowohl an Wohnbaugrundstücken als auch an kleineren Wohnungen in der Stadt angemessen Rechnung getragen.

Das Plangebiet befindet sich im direkten Anschluss an den Siedlungsbereich von Münsingen im Bereich der Finken- und Gewerbestraße. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 1279 (teilweise), 1285 (teilweise), 1287/1, 1287/2, 1288, 1289, 1290 (teilweise), 1291 (teil-weise), 1292 (teilweise), 1293 (teilweise), 1307/1, 1308 (teilweise), 1309/1, 1309/2, 1317 (teilweise) sowie 2138/2 (teilweise). Der Geltungsbereich wird gegenüber dem Beschluss vom 22.06.2021 in seiner Abgrenzung verändert. Im Südwesten wurden die Flst. 1287/1, 1287/2, 1285, 1288 und 1289 vollständig in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen. Dem gegenüber wurde im Westen, entlang der Gewerbestraße, der Geltungsbereich zurückgenommen. Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 2,52 ha.

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 14.02.2023.

Der Bebauungsplan „Finkenstraße“, Stadt Münsingen, und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Finkenstraße“, Stadt Münsingen, treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit deren Begründungen können bei der Stadt Münsingen, Rathaus, Bachwiesenstraße 7, 72525 Münsingen (Erdgeschoss, Zimmer 2) während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Folgende technische Vorschriften, auf die im Bebauungsplan Bezug genommen werden, können an selber Stelle eingesehen werden:

  • DIN 4109:2018 (Schallschutz im Hochbau)
  • DIN EN 1997-2 (Erkundung und Untersuchung des Baugrunds)
  • DIN 4020 (Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs zur 16. Änderung des Bebauungsplanes

„Hinter Keller´s Häusle“ in der Stadt Münsingen im Stadtteil Münsingen

Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 24.01.2023 in seiner öffentlichen Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes zur 16. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter Keller´s Häusle“ in der Stadt Münsingen im Stadtteil Münsingen und den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sowie der planungsrechtlichen Festsetzungen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hinter Keller´s Häusle“, 16. Änderung, in der Stadt Münsingen im Stadtteil Münsingen gebilligt, gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der jeweils rechtsgültigen Fassung den jeweils erforderlichen Aufstellungsbeschluss gefasst und beschlossen, gem.

§ 13 des Baugesetzbuches ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Gleichzeitig hat der Gemeinderat den maßgeblichen Auslegungsbeschluss gefasst. Da bei dieser Bebauungsplanänderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird nach § 13 Abs. 3 des Baugesetzbuches von einer Umweltprüfung abgesehen. Dieses Bebauungsplan-Änderungsverfahren wird daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 des Baugesetzbuches durchgeführt. Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat des Weiteren in seiner öffentlichen Sitzung am 24.01.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes zur 16. Änderung des Bebauungsplanes „Hiner Keller´s Häusle“ und den Entwurf zur 16. Änderung der örtlichen Bauvorschriften sowie der planungsrechtlichen Festsetzungen zu diesem Bebauungsplan im Stadtteil Münsingen gebilligt und beschlossen, diesen Bebauungsplanentwurf nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches öffentlich auszulegen.

Die der 16. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter Keller´s Häusle“ im Stadtteil Münsingen zugrundeliegende Planzeichnung (Deckblattänderung zum Bebauungsplan in der Fassung vom 24.01.2023) sowie die Begründung zu diesem Bebauungsplan (16. Änderung) in der Fassung vom 24.01.2023 wird in der Zeit von Montag, den 20. Februar 2023 bis Freitag, den 24. März 2023 je einschließlich bei der Stadtverwaltung Münsingen, Stadtbauamt, 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7, (Erdgeschoss, Flur Westflügel) während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist auch online möglich.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

Öffentliche Bekanntmachung

Erneuter Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Beteiligung der Öffentlichkeit

Erneute öffentliche Auslegung

1. Bebauungsplanentwurf „Finkenstraße“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf „Finkenstraße“

Stadt Münsingen, Gemarkung Münsingen/Auingen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 22.11.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Finkenstraße“, Stadt Münsingen, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch und die Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften „Finkenstraße“, Stadt Münsingen, nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg erneut aufzustellen und gemäß § 13 b BauGB ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen.

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat den Entwurf des Bebauungsplanes „Finkenstraße“, Stadt Münsingen, und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Finkenstraße“, Stadt Münsingen, gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch und § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Landesbauordnung BW erneut öffentlich auszulegen.

Da der Entwurf des Bebauungsplans vom 22.06.2021 nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB geändert wurde, wird der Bebauungsplan nach § 4a (3) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB erneut ausgelegt.

Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.

Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen von Freitag, den 02.12.2022 bis Montag, den 02.01.2023,je einschließlich, bei der Stadt Münsingen, Rathaus, Bachwiesenstraße 7, 72525 Münsingen, (Erdgeschoss, Flur Westflügel) während der üblichen Öffnungszeiten erneut öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist auch online möglich.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

Öffentliche Bekanntmachung

Erneuter Aufstellungsbeschluss

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

1. Bebauungsplanvorentwurf „Brühl II“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Brühl II“

Stadt Münsingen, Gemarkung Magolsheim

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 22.11.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen den Bebauungsplan “Brühl II“, Stadt Münsingen, Gemarkung Magolsheim, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch und die dazugehörige Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften “Brühl II“, Stadt Münsingen, Gemarkung Magolsheim, nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg i.V.m. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch erneut aufzustellen und beschlossen gemäß § 13 b BauGB ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen.

Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans und der Vorentwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und den umweltbezogenen Informationen von Freitag, den 02.12.2022 bis Montag, den 02.01.2023, je einschließlich, bei der Stadt Münsingen, Rathaus, Bachwiesenstraße 7, 72525 Münsingen, (Erdgeschoss, Flur Westflügel) während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist auch online möglich.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss

1. Bebauungsplan „Am Sternenberg IV“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Am Sternenberg IV“

Stadt Münsingen, Gemarkung Böttingen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 22.11.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Am Sternenberg IV“, Stadt Münsingen, Gemarkung Böttingen, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch und die dazugehörige Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften „Am Sternenberg IV“, Stadt Münsingen, Gemarkung Böttingen, nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg aufzustellen und gemäß § 13 b Baugesetzbuch i.V.m. § 13 a Baugesetzbuch ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen.

Ziel und Zweck der Planung

Die Stadt Münsingen beabsichtigt die Ausweisung eines Wohngebiets im Osten des Ortsteils Böttingen. Die Flächen am Siedlungsrand im direkten Anschluss an die Wohnbebauung des Baugebiets „Am Sternenberg III“ bieten sich für eine geordnete Siedlungsarrondierung an. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Am Sternenberg IV“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung des Wohngebiets geschaffen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gesichert. Dadurch kann dem anhaltend hohen Bedarf an Baugrundstücken in geeigneter Weise Rechnung getragen werden.

Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist auch online möglich.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

Öffentliche Bekanntmachung

Auslegungsbeschluss

Beteiligung der Öffentlichkeit

1. Bebauungsplanentwurf „Solarpark Bremelau“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf „Solarpark Bremelau“

Stadt Münsingen, Gemarkung Bremelau

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 25.10.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Solarpark Bremelau“, Stadt Münsingen, Gemarkung Bremelau und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Solarpark Bremelau“, Stadt Münsingen, Gemarkung Bremelau, gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Landesbauordnung öffentlich auszulegen.

Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.

Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen von Montag, den 07.11.2022 bis Freitag, den 09.12.2022, je einschließlich, bei der Stadt Münsingen, Rathaus, Bachwiesenstr. 7, 72525 Münsingen, (Erdgeschoss, Flur Westflügel) während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist auch online möglich.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Satzungen

1. Bebauungsplan „Im Völter“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Im Völter“

Stadt Münsingen, Gemarkung Münsingen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 25.10.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Im Völter“, Stadt Münsingen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Völter“, Stadt Münsingen, Stadtteil Münsingen gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Im Völter“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geordnete Stadtentwicklung für diese innerstädtische Brachfläche gesichert, um städtebauliche Spannungen zu vermeiden. Nach dem Prinzip „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ werden die brachliegenden Grundstücke einer sinnvollen Bebauung zugeführt. Durch die Inanspruchnahme bereits vorhandener infrastruktureller Einrichtungen und Flächen im innerstädtischen Bereich wird ein wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verringerung der Inanspruchnahme neuer Ressourcen erbracht. Die Stadt Münsingen verfolgt das Ziel aus der großflächigen Brache, welche sich in einer besonderen städtebaulichen Situation befindet, ein attraktives innerstädtisches Quartier zu entwickeln. Es wird ein urbanes Quartier mit stadtnahem Wohnen in Verbindung mit geeigneten zentrumsnahen Nutzungen angestrebt.

Das Plangebiet befindet sich nördlich des Stadtkerns von Münsingen, zwischen der Uracher Straße und der Lichtensteinstraße. Es umfasst die Flurstücke Nr. 174 (teilweise); 174/1 (teilweise); 174/2 (teilweise); 200 (teilweise); 200/2 (teilweise); 200/3 (teilweise); 200/4 (teilweise); 205; 230; 248; 247; 246; 245; 244; 243; 242; 241; 341/1 (teilweise); 257; 257/1; 272; 1770/9; 1770/41 (teilweise); 1770/46 (teilweise) und 1770/47 (teilweise).

Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 1,27 ha.

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 25.10.2022.

Der Bebauungsplan „Im Völter“, Stadt Münsingen, Stadtteil Münsingen und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Im Völter“, Stadt Münsingen, Stadtteil Münsingen treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften mit deren Begründungen können bei der Stadt Münsingen, Bachwiesenstraße 7, 72525 Münsingen (Erdgeschoss, Zimmer 2) während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Folgende technische Vorschriften, auf die im Bebauungsplan Bezug genommen werden, können an selber Stelle eingesehen werden:

  • DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau)
  • Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser - April 2005)
  • DIN EN 1997-2 (Erkundung und Untersuchung des Baugrunds)
  • DIN 4020 (Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Ergänzungssatzung

Ergänzungssatzung „Flst. Nr. 2053“

Stadt Münsingen, Gemarkung Dottingen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 25.10.2022 in seiner öffentlichen Sitzung die Ergänzungssatzung "Flst. Nr. 2053", Stadt Münsingen, Gemarkung Dottingen, als Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der vorliegenden Ergänzungssatzung „Flst. Nr. 2053“ wird das bislang im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegende Flurstück Nr. 2053 mit ca. 960 m² in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Dottingen (Innenbereich gemäß § 34 BauGB) einbezogen. Die Fläche steht im räumlichen Zusammenhang mit den angrenzenden Innenbereichsflächen. Direkt angrenzend im Süden und Osten befinden sich bebaute Grundstücke mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Die Erschließung des Grundstückbereiches ist über den Weg Flst. Nr. 2053/1 gesichert. Damit wird dem geforderten räumlichen Zusammenhang Rechnung getragen und es entsteht eine angemessene Arrondierung des Siedlungskörpers. Die bisherige Grenze zwischen dem planungsrechtlichen „Außenbereich“ und „Innenbereich“ wird hier geringfügig verschoben. Es ist beabsichtigt im westlichen Bereich des Flurstückes Nr. 2053 einen Maschinenschuppen zu errichten.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung befindet sich im Stadtteil Dottingen, westlich der Straße „Rosenbühl“. Im Westen und Norden grenzt das Plangebiet an die freie Landschaft an. Im Osten befinden sich die bestehende Wohnbebauung und im Süden der Weg (Flst. Nr. 2053/1) der das Wohnhaus „Rosenbühl Nr. 4 erschließt.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 2053. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 960 m². Gegenüber dem Entwurf vom 10.05.2022 wurde die Fläche um ca. 400 m² verkleinert. Das Wohnhaus Nr. 2 und das angebaute Wirtschaftsgebäude sind bereits Teil des Innenbereiches und müssen deshalb nicht innerhalb der Ergänzungssatzung liegen.

Im Einzelnen gilt für die Ergänzungssatzung „Flst. Nr. 2053", Stadt Münsingen, Gemarkung Dottingen, die Planzeichnung und der Satzungstext jeweils mit Datum vom 25.10.2022.

Die Ergänzungssatzung „Flst. Nr. 2053", Stadt Münsingen, Gemarkung Dottingen, tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die Ergänzungssatzung sowie deren Begründung können bei der Stadt Münsingen, Stadtverwaltung, Bachwiesenstraße 7, 72525 Münsingen (Erdgeschoss, Zimmer 2) während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Ergänzungssatzung sowie deren Begründung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss

1. Bebauungsplan

„Bergwiesen – Bergäcker“, 8. Änderung

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan

„Bergwiesen – Bergäcker“, 8. Änderung“

Stadt Münsingen, Gemarkung Böttingen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 25.10.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen den Bebauungsplan „Bergwiesen – Bergäcker“, 8. Änderung, Stadt Münsingen, Gemarkung Böttingen, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch und die dazugehörige Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften „Bergwiesen – Bergäcker“, 8. Änderung, Stadt Münsingen, Gemarkung Böttingen, nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung aufzustellen und beschlossen gemäß § 13b Baugesetzbuch ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Bergwiesen – Bergäcker“, 8. Änderung, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Flurstück Nr. 460/1 geschaffen werden.

Mit der Änderung des Bebauungsplans wird eine überbaubare Fläche für ein weiteres Wohngebäude, im Anschluss an die bestehende Wohnbebauung geschaffen.

Die Art und das Maß der Nutzung des ursprünglichen Bebauungsplanes werden auf das nun neu gebildete Baugrundstück im Wesentlichen übertragen.

Durch die Änderung des Bebauungsplans wird ein Beitrag zur flächensparenden Arrondierung des Ortsrandes geleistet und somit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen.

Verfahren

Der Bebauungsplan dient der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich nach § 13b Baugesetzbuch. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13b Baugesetzbuch sind gegeben, es wird eine zulässige Grundfläche von ca. 430 m² festgelegt und das Plangebiet befindet sich im direkten Anschluss an die bestehende Wohnbebauung.

Es werden keine Vorhaben festgesetzt, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b Baugesetzbuch genannten Schutzgüter und für die Notwendigkeit der Einhaltung von Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 BImSchG liegen nicht vor.

Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch ist nicht erforderlich und von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2 a Baugesetzbuch wird abgesehen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am westlichen Ortsrand von Böttingen. Es wird im Westen, Norden und Osten durch Wiesenflächen und im Süden durch Wohnbebauung begrenzt.

Der Geltungsbereich umfasst die Flst. Nr. 457/7 und 460/1. Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,11 ha.

Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufstellung des Bebauungsplans sowie der Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch bzw. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW ortsüblich bekannt gemacht.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

Öffentliche Bekanntmachung

Auslegungsbeschluss

- öffentliche Auslegung -

1. Bebauungsplanentwurf „Im Völter“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf „Im Völter“

Stadt Münsingen, Gemarkung Münsingen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 26.07.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Im Völter“, Stadt Münsingen, Gemarkung Münsingen und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Im Völter“, Stadt Münsingen, Gemarkung Münsingen gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg öffentlich auszulegen.

Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern. Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen von Montag, den 08.08.2022 bis Freitag, den 09.09.2022, je einschließlich, bei der Stadt Münsingen, Rathaus, Bachwiesenstraße 7, 72525 Münsingen, (Erdgeschoss, Flur Westflügel) während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist auch online möglich.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

Öffentliche Bekanntmachung

Auslegungsbeschluss

- öffentliche Auslegung -

1. Bebauungsplanentwurf „Oberes Ried“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf „Oberes Ried“

Stadt Münsingen, Gemarkung Buttenhausen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 26.07.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Oberes Ried“, Stadt Münsingen, Gemarkung Buttenhausen, und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Oberes Ried“, Stadt Münsingen, Gemarkung Buttenhausen, gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg öffentlich auszulegen.

Es besteht für jedermann die Möglichkeit, die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern. Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen von Montag, den 08.08.2022 bis Freitag, den 09.09.2022, je einschließlich, bei der Stadtverwaltung Münsingen – Bachwiesenstr. 7, (Erdgeschoss, Flur Westflügel) – in 72525 Münsingen während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist auch online möglich.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Satzungen

1. Bebauungsplan „Solarpark Münsingen“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Solarpark Münsingen“

Stadt Münsingen, Gemarkung Münsingen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 31.05.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Solarpark Münsingen“, Stadt Münsingen, Gemarkung Münsingen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Solarpark Münsingen“, Stadt Münsingen, Gemarkung Münsingen, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden–Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf der Gemarkung Münsingen im Bereich Oberheutal geschaffen werden.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich auf der Gemarkung Münsingen. Die Fläche hat eine Größe von ca. 5,00 ha und umfasst die Flurstücksnummern 5063 und 5064. Das Plangebiet befindet sich ca. 3 km südlich von Münsingen, ca. 150 m östlich des Weilers Oberheutal und der Bundesstraße B 465, unweit des Güterbahnhofes Oberheutal. Die Flächen werden derzeit landwirtschaftlich als Ackerland genutzt. Das Plangebiet ist von Wegen und landwirtschaftlich genutzten Grün- und Ackerflächen sowie Hecken und Feldgehölzen umgeben.

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 31.05.2022. Der Bebauungsplan „Solarpark Münsingen“, Stadt Münsingen, Gemarkung Münsingen, und die Örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Münsingen“, Stadt Münsingen, Gemarkung Münsingen, treten mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 (7) LBO). Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können bei der Stadtverwaltung Münsingen – Bachwiesenstr. 7, in 72525 Münsingen (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  •  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss

1. Bebauungsplan

„Bergwiesen – Bergäcker“, 8. Änderung

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan

„Bergwiesen – Bergäcker“, 8. Änderung“

Stadt Münsingen, Gemarkung Böttingen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 25.10.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen den Bebauungsplan „Bergwiesen – Bergäcker“, 8. Änderung, Stadt Münsingen, Gemarkung Böttingen, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch und die dazugehörige Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften „Bergwiesen – Bergäcker“, 8. Änderung, Stadt Münsingen, Gemarkung Böttingen, nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung aufzustellen und beschlossen gemäß § 13b Baugesetzbuch ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Bergwiesen – Bergäcker“, 8. Änderung, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Flurstück Nr. 460/1 geschaffen werden.

Mit der Änderung des Bebauungsplans wird eine überbaubare Fläche für ein weiteres Wohngebäude, im Anschluss an die bestehende Wohnbebauung geschaffen.

Die Art und das Maß der Nutzung des ursprünglichen Bebauungsplanes werden auf das nun neu gebildete Baugrundstück im Wesentlichen übertragen.

Durch die Änderung des Bebauungsplans wird ein Beitrag zur flächensparenden Arrondierung des Ortsrandes geleistet und somit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen.

Verfahren

Der Bebauungsplan dient der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich nach § 13b Baugesetzbuch. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13b Baugesetzbuch sind gegeben, es wird eine zulässige Grundfläche von ca. 430 m² festgelegt und das Plangebiet befindet sich im direkten Anschluss an die bestehende Wohnbebauung.

Es werden keine Vorhaben festgesetzt, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b Baugesetzbuch genannten Schutzgüter und für die Notwendigkeit der Einhaltung von Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 BImSchG liegen nicht vor.

Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch ist nicht erforderlich und von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2 a Baugesetzbuch wird abgesehen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am westlichen Ortsrand von Böttingen. Es wird im Westen, Norden und Osten durch Wiesenflächen und im Süden durch Wohnbebauung begrenzt.

Der Geltungsbereich umfasst die Flst. Nr. 457/7 und 460/1. Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 0,11 ha.

Der Beschluss des Gemeinderats über die Aufstellung des Bebauungsplans sowie der Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch bzw. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW ortsüblich bekannt gemacht.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss

- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit -

1. Bebauungsplanvorentwurf
„Solarpark Bremelau“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanvorentwurf

„Solarpark Bremelau“

Stadt Münsingen, Gemarkung Bremelau

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 10.05.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Solarpark Bremelau“, Stadt Münsingen, Gemarkung Bremelau, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und die Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Bremelau“, Stadt Münsingen, Gemarkung Bremelau, nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß § 74 Abs. 7 LBO aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und der Vorentwurf der Örtlichen Bauvorschriften wird mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen (hier Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung vom 23.11.2021 und Umweltbericht mit Grünordnungsplan 26.04.2022) von Montag, den 30.05.2022 bis Freitag, den 01.07.2022, je einschließlich, bei der Stadt Münsingen, Rathaus, Bachwiesenstr. 7, 72525 Münsingen (Erdgeschoss, Flur Westflügel) öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist auch online möglich.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss

- Beteiligung der Öffentlichkeit –

Ergänzungssatzung „Flst. Nr. 2053“

Stadt Münsingen, Gemarkung Dottingen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 10.05.2022 in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen, die Ergänzungssatzung "Flst. Nr. 2053", Stadt Münsingen, Gemarkung Dottingen, gemäß § 34 (4) 3 Baugesetzbuch i. V. mit § 2 (1) Baugesetzbuch aufzustellen und gemäß § 13 Baugesetzbuch ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Von einer Umweltprüfung kann abgesehen werden.

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 10.05.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der Ergänzungssatzung "Flst. Nr. 2053", Stadt Münsingen, Gemarkung Dottingen, gebilligt und beschlossen, diesen Entwurf nach § 3 (2) Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.

Der Entwurf der Ergänzungssatzung wird mit Begründung den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen (hier Umweltinformationen mit Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung vom 28.04.2022 und artenschutzrechtliche Relevanzprüfung vom 20.04.2022) von Montag, den 23.05.2022 bis Freitag, den 24.06.2022, je einschließlich, bei der Stadt Münsingen, Stadtverwaltung, Bachwiesenstraße 7, 72525 Münsingen (Erdgeschoss, Flur Westflügel), während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist auch online möglich.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

Amtliche Bekanntmachung

Auslegungsbeschluss

Beteiligung der Öffentlichkeit

Öffentliche Auslegung

1. Bebauungsplanentwurf „1. Erweiterung Gründle“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf „1. Erweiterung Gründle“,

Stadt Münsingen, Stadtteil Apfelstetten

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 12.04.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes „1. Erweiterung Gründle“, Stadt Münsingen, Stadtteil Apfelstetten, und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „1. Erweiterung Gründle“, Stadt Münsingen, Stadtteil Apfelstetten, gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach § 3  Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Landesbauordnung öffentlich auszulegen.

Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften wird mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen (hier Umweltbericht mit Grünordnungsplan vom 12.04.2022 sowie Bestands-, Maßnahmenplan und Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung vom 30.11.2021 und artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung vom 30.11.2021) von Montag, den 25.04.2022 bis Freitag, den 27.05.2022, je einschließlich, bei der Stadtverwaltung Münsingen – Bachwiesenstr. 7, (Erdgeschoss, Flur Westflügel) – in 72525 Münsingen während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist auch online möglich.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

Amtliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Satzungen

1. Bebauungsplan
„1. Erweiterung Sondergebiet Schuppen Auingen“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan

„1. Erweiterung Sondergebiet Schuppen Auingen“

Stadt Münsingen, Stadtteil Auingen

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 20.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebau- ungsplan „1. Erweiterung Sondergebiet Schuppen Auingen“, Stadt Münsingen, Stadtteil Auingen und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „1. Erweiterung Sondergebiet Schuppen Auingen“, Stadt Münsingen, Stadtteil Auingen, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden–Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung von Schuppen zur Unterbringung von Geräten und Fahrzeugen für die Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Grundstückspflege und zur Lagerung von Brennholz für Land- und Waldbewirtschafter geschaffen werden, die nicht den Privilegierungstatbestand des § 201 BauGB erfüllen und somit keine landwirtschaftlichen Schuppen im Außenbereich errichten können. Einer Zersiedelung der Landschaft soll dadurch entgegengewirkt werden.

Der Geltungsbereich befindet sich auf Gemarkung Auingen, am südöstlichen Siedlungsrand, entlang der Landesstraße 230. Westlich davon befindet sich die ehemalige Zufahrtsstraße zur Panzerringstraße die derzeit zurückgebaut wird. Östlich befindet sich das bereits bestehende Schuppengebiet.  Die Fläche in dieser Abgrenzung beträgt ca. 0,42 ha.

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2), jeweils mit dem Datum vom 20.07.2021.

Der Bebauungsplan „1. Erweiterung Sondergebiet Schuppen Auingen“, Stadt Münsingen, Gemarkung Auingen und die Örtlichen Bauvorschriften „1. Erweiterung Sondergebiet Schuppen Auingen“, Stadt Münsingen, Gemarkung Auingen, treten mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 (7) LBO).

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können bei der Stadtverwaltung Münsingen – Bachwiesenstr. 7, in 72525 Münsingen während der üblichen Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss

- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit -

1. Bebauungsplanvorentwurf „1. Erweiterung Gründle“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanvorentwurf

„1. Erweiterung Gründle“, Stadt Münsingen, Gemarkung Apfelstetten

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 30.11.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „1. Erweiterung Gründle“, Stadt Münsingen, Gemarkung Apfelstetten, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch und die Satzung zu den Örtlichen Bauvorschriften „1. Erweiterung Gründle“, Stadt Münsingen, Gemarkung Apfelstetten, nach dem Verfahren für den Bebauungsplan gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans und der Vorentwurf der Örtlichen Bauvorschriften wird mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen (hier Umweltbericht und Grünordnungsplan mit Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung, Bestands- und Maßnahmenplan jeweils vom 30.11.2021 und artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung vom 30.11.2021) von Montag, den 13.12.2021 bis Freitag, den 14.01.2022, je einschließlich, bei der Stadtverwaltung Münsingen, Bachwiesenstr. 7 (Erdgeschoss, Flur Westflügel) in 72525 Münsingen während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist auch online möglich.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

Inkrafttreten der Satzungen

1. Bebauungsplan „Höhnriss“, vierte Änderung, Stadt Münsingen, Stadtteil Rietheim

2. Örtliche Bauvorschriften und planungsrechtliche Festsetzungen zum Bebauungsplan „Höhnriss“, vierte Änderung, Stadt Münsingen, Stadtteil Rietheim

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 21.12.2021 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Höhnriss“, vierte Änderung, in der Stadt Münsingen im Stadtteil Rietheim gem. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und die zusammen mit diesem Bebauungsplan (vierte Änderung) aufgestellten örtlichen Bauvorschriften und planungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.V. mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils rechtsgültigen Fassung nach dem Verfahren für den Bebauungsplan jeweils als selbständige Satzung beschlossen.

Inhalt der Bebauungsplanänderung

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Höhnriss“ Anfangs der 1970er Jahre wurden die überbauten Grundstücksflächen durch großzügige und zweckmäßig positionierte Baufenster festgesetzt. Im Bereich des Flurstücks Nr. 616/22 wurde in Folge ein Wohnhaus mit der östlichen Haus-wand direkt auf die Baugrenze gebaut. Im Rahmen der, aufgrund des Baualters, anstehenden energetischen Sanierung des Gebäu-des und Daches kam seitens der neuen Eigentümer der Wunsch auf, an der Ostseite einen überdachten Balkon anzubauen. Um den Balkonanbau sinnvoll nutzen zu können und damit verbunden auch eine Steigerung der Wohnqualität zu erreichen, soll die Balkontiefe und die Überdachung ca. 2,50 m auf die gesamte Hauslänge betragen. Hierzu soll das Baufenster im Bereich des Flurstücks Nr. 616/22 um 2,50 m nach Westen vergrößert werden. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vom 18.10.2021 – 19.11.2021 bestand bei der Stadt Münsingen für jedermann die Gelegenheit, die Planungen mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu den Planungen zu äußern. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 (2) BauGB vom 18.10.2021 – 19.11.2021 am Verfahren beteiligt. Die örtlichen Bauvorschriften und planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Höhnriss“, die durch diese vierte Bebauungsplanänderung unberührt bleiben und somit keine Änderung erfahren, gelten in ihrer bisherigen Fassung - also unverändert - weiter.

Geltungsbereich/Verfahrensunterlagen

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes (vierte Änderung) ist in dem zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Deckblattlageplan vom 30.06.2021 dargestellt. Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan (vierte Änderung) der Deckblattlageplan vom 30.06.2021, ausgefertigt am 22.12.2021 und die Satzung zum Bebauungsplan (vierte Änderung) mit Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften und planungsrechtlichen Festsetzungen (vierte Änderung), ausgefertigt am 22.12.2021 sowie die Begründung vom 30.06.2021, ausgefertigt am 22.12.2021.

Inkrafttreten

Der Bebauungsplan „Höhnriss“, vierte Änderung, Stadt Münsingen, Stadtteil Rietheim und die örtlichen Bauvorschriften sowie die planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Höhnriss“, vierte Änderung, Stadt Münsingen, Stadtteil Rietheim sowie die Satzung zum Bebauungsplan mit Satzung zu den örtlichen Bauvorschriften und planungsrechtlichen Festsetzungen hierzu (jeweils vierte Änderung) treten mit der öffentlichen bzw. ortsüblichen Bekanntmachung (23.12.2021) nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in Kraft und werden gleichzeitig rechtsverbindlich.

Auslegung des Bebauungsplanes (vierte Änderung)

Der Deckblattlageplan vom 30.06.2021, ausgefertigt am 22.12.2021 zur vierten Änderung des Bebauungsplanes „Höhnriss“, Stadt Münsingen, Stadtteil Rietheim, die Satzung zu diesem Bebauungsplan (vierte Änderung) mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften und planungsrechtlichen Festsetzungen zu diesem Bebauungsplan (vierte Änderung), ausgefertigt am 22.12.2021 sowie die Begründung in der Fassung vom 30.06.2021, ausgefertigt am 22.12.2021 können von der Öffentlichkeit beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss, Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eigesehen werden. Jedermann kann den Deckblattlageplan und die Satzungen über diesen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sowie planungsrechtlichen Festsetzungen hierzu (jeweils vierte Änderung) sowie dessen Begründung und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in diesem Bebauungsplanverfahren einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Satzungen

1. Bebauungsplan “Solarpark Heuhof“

2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Solarpark Heuhof“

Stadt Münsingen, Stadtteil Bremelau

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat am 22.06.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Solarpark Heuhof“, Stadt Münsingen, Stadtteil Bremelau und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solarpark Heuhof“, Stadt Münsingen, Stadtteil Bremelau, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden–Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage sowie der dazu erforderlichen Nebenanlagen zur Nutzung der Sonnenenergie geschaffen werden.

Entsprechend den Bestrebungen des Gesetzgebers, den Anteil aus erneuerbaren Energien erzeugten Stromes bis zum Jahr 2050 auf mindestens 80 % (bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 %, bis zum Jahr 2035 auf 55 bis 60 %) zu erhöhen, wird die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf Gemarkung Bremelau geplant.

Mit der am 7. März 2017 von der Landesregierung verabschiedeten Verordnung zur Öffnung der Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen für Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten (Freiflächenöffnungsverordnung – FFÖ-VO) können in Baden-Württemberg bei den bundesweiten Solarausschreibungen auch Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligen, landwirtschaftlichen Gebieten im Umfang von bis zu 100 MW pro Kalenderjahr bezuschlagt werden. Die Gemarkung Bremelau liegt vollständig innerhalb dieses Gebietes.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich auf der Gemarkung Bremelau, ca. 2,2 km m östlich vom Ortsrand entfernt. Nördlich der geplanten Anlage befindet sich der Heuhof. Das nächstgelegene Wohngebäude ist ca. 200 m entfernt. Ca. 550 m südlich befindet sich die Bundesstraße B 465. Im Nordosten befinden sich Waldflächen. Die Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt (Grünflächen). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans teilt sich in zwei Bereiche auf. Die westliche Fläche hat eine Größe von ca. 2,5 ha, die östliche eine Größe von ca. 12,2 ha. Die Fläche in dieser Abgrenzung beträgt insgesamt ca. 14,7 ha. Südlich des Geltungsbereiches befinden sich auf dem Flst. Nr. 1442, Gemarkung Bremelau planexterne Ausgleichsmaßnahmen, die auch Bestandteil des Bebauungsplanes sind.

Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplan die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 22.06.2021.

Der Bebauungsplan „Solarpark Heuhof“, Stadt Münsingen, Stadtteil Bremelau, und die Örtlichen Bauvorschriften „Solarpark Heuhof“, Stadt Münsingen, Stadtteil Bremelau, treten mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 (7) LBO).

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können bei der Stadtverwaltung Münsingen – Bachwiesenstr. 7, in 72525 Münsingen während der üblichen Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Münsingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn

die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

 der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

 vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

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