Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/ Mehrstetten Fortschreibung bzw. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten

Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim

Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Bürgerbeteiligung

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen - Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.11.2022, aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen, die 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen - Mehrstetten aufzustellen und beschlossen eine frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Das Gebiet der 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie umfasst die Gemarkungsgrenzen der Münsinger Stadtteile Auingen, Böttingen und Magolsheim.

Der Vorentwurf der 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim wird mit der Begründung und der Planzeichnung jeweils vom 21.11.2022 von Montag, den 12.12.2022 bis einschließlich Freitag, den 20.01.2023 öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen können beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss, Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten

Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen

Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Bürgerbeteiligung

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen - Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.11.2022, aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen, die 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen - Mehrstetten aufzustellen und beschlossen eine frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Das Gebiet der 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie umfasst die Gemarkungsgrenzen der Münsinger Stadtteile Bichishausen und Hundersingen.

Der Vorentwurf der 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen wird mit der Begründung und der Planzeichnung jeweils vom 21.11.2022 von Montag, den 12.12.2022 bis einschließlich Freitag, den 20.01.2023 öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen können beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss, Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung "Solarpark Bremelau" in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Bremelau

Auslegungsbeschluss

Behandlung der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.11.2022 für die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Auslegungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 12.12.2022 bis Freitag, den 20.01.2023 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung "Erweiterung Gründle" in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Apfelstetten

Auslegungsbeschluss

Behandlung der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahme

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.11.2022 für die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Auslegungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 12.12.2022 bis Freitag, den 20.01.2023 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „Solarpark Bremelau“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Bremelau

Aufstellungsbeschluss

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2022 für die nachfolgende 70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsvorentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 01.08.2022 bis Freitag, den 02.09.2022 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss, Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Erweiterung Gründle“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Apfelstetten

Aufstellungsbeschluss

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2022 für die nachfolgende 71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsvorentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 01.08.2022 bis Freitag, den 02.09.2022 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss, Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen

Aufstellungsbeschluss

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2022 für die nachfolgende 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsvorentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 01.08.2022 bis Freitag, den 02.09.2022 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss, Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landesgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen

Aufstellungsbeschluss

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.07.2022 für die nachfolgende 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der nachfolgende Änderungsvorentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 01.08.2022 bis Freitag, den 02.09.2022 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss, Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999

Feststellungsbeschluss

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.10.2021 die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplan 1999 beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 21.02.2022, Aktenzeichen 21/45-621.31-san die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplans 1999 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.

Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 3 im Maßstab 1:20.000 vom 26.10.2021, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung, ebenfalls mit Datum vom 26.10.2021.

Die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999 kann einschließlich der Begründung bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen – Mehrstetten (Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999 einschließlich der Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanfortschreibung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

69. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999

zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Schuppengebiet mit der Bezeichnung „Erweiterung Sondergebiet Schuppen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Auingen

Feststellungsbeschluss

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.10.2021 die 69. Änderung zum Flächennutzungsplan 1999 beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 14.02.2022, Aktenzeichen 21/45-621.31-san die 69. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt. Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 69 im Maßstab 1:1.000 vom 26.10.2021, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung einschließlich Umweltbericht, ebenfalls mit Datum vom 26.10.2021. Die 69. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die 69. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen – Mehrstetten (Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 69. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanfortschreibung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten zur Erhöhung der Höhenbeschränkung von Windenergieanlagen

Auslegungsbeschluss

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.07.2021 für die nachfolgende 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999 den Auslegungsbeschluss gefasst. Nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Plangebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich zu unterrichten. Der Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan 1999 mit Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen kann von der Öffentlichkeit in der Zeit von Montag, den 02.08.2021 bis Freitag, den 03.09.2021 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden. Die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen ist auch online möglich.

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/

Mehrstetten

68. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999

Feststellungsbeschluss

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.07.2021 die 68. Änderung zum Flächennutzungsplan 1999 beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 15.10.2021, Aktenzeichen 21/45-621.31-san die 68. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.

Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 68 im Maßstab 1:3.500 vom 15.07.2021, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung, ebenfalls mit Datum vom 15.07.2021.

Die 68. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die 68. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 kann einschließlich der Begründung bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen – Mehrstetten (Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 68. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 einschließlich der Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanfortschreibung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.

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