Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/ Mehrstetten
Fortschreibung bzw. Änderung des Flächennutzungs-planes 1999
1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.10.2021 die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplan 1999 beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 21.02.2022, Aktenzeichen 21/45-621.31-san die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplans 1999 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 3 im Maßstab 1:20.000 vom 26.10.2021, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung, ebenfalls mit Datum vom 26.10.2021.
Die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999 kann einschließlich der Begründung bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen – Mehrstetten (Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 1. Änderung der „Teilfortschreibung Windenergie“ des Flächennutzungsplanes 1999 einschließlich der Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanfortschreibung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten am 12.12.2023 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten festgestellt.
Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 10.01.2024, Az. 21/1-621.31-sm, die 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie umfasst Flächen der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 3 im Maßstab 1:25.000 vom 12.12.2023, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 12.12.2023 einschließlich Umweltbericht vom 12.12.2023.
Die 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 2. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Auingen, Böttingen und Magolsheim des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten am 15.11.2023 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten festgestellt.
Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 28.12.2023, Az. 21/45-621.31-sm, die 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie umfasst Flächen der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 3 im Maßstab 1:25.000 vom 15.11.2023, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 15.11.2023 einschließlich Umweltbericht vom 15.11.2023.
Die 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 3. Änderung der Teilfortschreibung Windenergie für den räumlichen Geltungsbereich der Gemarkungen Bichishausen und Hundersingen des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten, einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
67. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.07.2021 die 67. Änderung zum Flächennutzungsplan 1999 beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 15.10.2021, Aktenzeichen 21/45-621.31-san die 67. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 67 im Maßstab 1:3.000 vom 15.07.2021, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung, ebenfalls mit Datum vom 15.07.2021.
Die 67. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 67. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 kann einschließlich der Begründung bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen – Mehrstetten (Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 67. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 einschließlich der Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanfortschreibung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
68. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.07.2021 die 68. Änderung zum Flächennutzungsplan 1999 beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 15.10.2021, Aktenzeichen 21/45-621.31-san die 68. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 68 im Maßstab 1:3.500 vom 15.07.2021, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung, ebenfalls mit Datum vom 15.07.2021.
Die 68. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 68. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 kann einschließlich der Begründung bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen – Mehrstetten (Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 68. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 einschließlich der Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanfortschreibung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
69. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999
zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Schuppengebiet mit der Bezeichnung „Erweiterung Sondergebiet Schuppen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Auingen
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.10.2021 die 69. Änderung zum Flächennutzungsplan 1999 beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 14.02.2022, Aktenzeichen 21/45-621.31-san die 69. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt. Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 69 im Maßstab 1:1.000 vom 26.10.2021, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung einschließlich Umweltbericht, ebenfalls mit Datum vom 26.10.2021.
Die 69. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 69. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen – Mehrstetten (Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 69. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanfortschreibung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen - Gomadingen - Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „Solarpark Bremelau“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Bremelau
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/ Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.08.2023 die 70. Änderung zum Flächennutzungsplan 1999 beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 16.10.2023, Aktenzeichen 21/45-621.31-sm die 70. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 70 im Maßstab 1:3.500 vom 01.08.2023, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 01.08.2023 einschließlich Umweltbericht vom 20.07.2023.
Die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen – Mehrstetten (Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Erweiterung Gründle“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Apfelstetten
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/ Mehrstetten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.08.2023 die 71. Änderung zum Flächennutzungsplan 1999 beschlossen. Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 16.10.2023, Aktenzeichen 21/45-621.31-sm die 71. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 71 im Maßstab 1:2.000 vom 01.08.2023, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 01.08.2023 einschließlich Umweltbericht vom 21.11.2022.
Die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen – Gomadingen – Mehrstetten (Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstraße 7 (Zimmer 2) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 71. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten am 15.11.2023 in öffentlicher Sitzung die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen festgestellt.
Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 05.01.2024, Az. 21/1-621.31-sm, 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Der Geltungsbereich umfasst Teile der Flurstücke Nr. 339, 340, 341 und 342. Der räumliche Geltungsbereich umfasst in dieser Abgrenzung ca. 0,20 ha.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 72 im Maßstab 1:1.000 vom 15.11.2023, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 15.11.2023 einschließlich Umweltbericht vom 15.11.2023.
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, kann einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 72. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Oberes Ried“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten am 15.11.2023 in öffentlicher Sitzung die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen festgestellt.
Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 05.01.2024, Az. 21/1-621.31-sm, die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Der Geltungsbereich umfasst Teile der Flurstücke Nr. 3003 und 3017/1. Der räumliche Geltungsbereich umfasst in dieser Abgrenzung ca. 5,25 ha.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 73 im Maßstab 1:3.500 vom 15.11.2023, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 15.11.2023 einschließlich Umweltbericht vom 16.06.2023.
Die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen, kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Pferdesport und -zucht“ mit der Bezeichnung „Haupt- und Landgestüt Marbach“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Dapfen, einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage“ mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 15.04.2024 in öffentlicher Sitzung die 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage“ mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen beschlossen.
Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 21.05.2024, Az. 21/1-621.31-sm, die 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage“ mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Der Geltungsbereich umfasst Teile des Flurstücks Nr. 697. Der räumliche Geltungsbereich umfasst in dieser Abgrenzung ca. 16,68 ha.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 74 im Maßstab 1:4.000 vom 15.04.2024, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 15.04.2024 einschließlich Umweltbericht vom 19.10.2023 und artenschutzrechtlicher Prüfung vom August 2023.
Die 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage“ mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage“ mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht und der artenschutzrechtlichen Prüfung bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 74. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage“ mit der Bezeichnung „PV Buttenhausen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Buttenhausen, einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht und der artenschutzrechtlichen Prüfung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
75. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „Solarpark Hof Aichen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Auingen und Münsingen
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 03.11.2025 in öffentlicher Sitzung die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der VVG Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „Solarpark Hof Aichen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Auingen und Münsingen festgestellt.
Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 11.12.2025, Az. 21/1-621.39-bm, die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „Solarpark Hof Aichen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Auingen und Münsingen, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Für die Ausweisung der Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage wird eine Fläche für die Landwirtschaft und eine bereits bestehende Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Windenergie (rechtswirksam seit 13.01.2024) umgewandelt. Die Fläche hat eine Gesamtgröße von ca. 9,13 ha. Davon entfallen ca. 4,85 ha auf die nördliche und ca. 4,28 ha auf die südliche Sonderbaufläche. Die nördliche Fläche ist aufgrund der Berücksichtigung eines bestehenden Kulturdenkmals gem. § 2 DSchG „Siedlung der Mittelsteinzeit“ zum Entwurf verkleinert worden. Die südliche Fläche wurde zum Entwurf um die Flst. Nr. 3262/8, 3626/4 und 3262/5 erweitert.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 75 im Maßstab 1:4.000 vom 03.11.2025, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 03.11.2025 einschließlich Umweltbericht vom 04.02.2025.
Die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „Solarpark Hof Aichen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Auingen und Münsingen, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „Solarpark Hof Aichen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Auingen und Münsingen, kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht, bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „Solarpark Hof Aichen“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Auingen und Münsingen, einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
76. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „PV-Anlage Mittlere Platte“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Steingebronn
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 03.11.2025 in öffentlicher Sitzung die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der VVG Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „PV-Anlage Mittlere Platte“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Steingebronn, festgestellt.
Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 17.12.2025, Az. 21/1-621.39-bm, die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „PV-Anlage Mittlere Platte“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Steingebronn, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Der Geltungsbereich befindet sich ca. 200 m nördlich von Steingebronn. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 634; 634/1 und 635 und hat eine Größe von ca. 4,60 ha. Im Norden, Nordwesten und Süden begrenzen landwirtschaftliche Wirtschaftswege das Plangebiet. Nach Süden grenzt zudem Waldfläche an. Westlich und östlich des Plangebiets grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 76 im Maßstab 1:3.500 vom 03.11.2025, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 03.11.2025 einschließlich Umweltbericht vom 24.01.2025.
Die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „PV-Anlage Mittlere Platte“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Steingebronn, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „PV-Anlage Mittlere Platte“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Steingebronn, kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht, bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage mit der Bezeichnung „PV-Anlage Mittlere Platte“ in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Steingebronn, einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
77. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der VVG Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohn- und gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Finkenstraße“ und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten am 20.03.2025 in öffentlicher Sitzung die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohn- und gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Finkenstraße“ und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen, festgestellt.
Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 15.04.2025, Az. 21/1-621.31-kt, die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohn- und gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Finkenstraße“ und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 77 im Maßstab 1:3.500 vom 20.03.2025, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 20.03.2025 einschließlich Umweltbericht vom 15.04.2024 und spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung vom Juni 2020.
Die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohn- und gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Finkenstraße“ und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohn- und gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Finkenstraße“ und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen, kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht und der artenschutzrechtlichen Prüfung bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohn- und gemischten Baufläche mit der Bezeichnung „Finkenstraße“ und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen, einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
79. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Unter der Bleiche, 1. Änderung“ und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 03.11.2025 in öffentlicher Sitzung die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der VVG Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Unter der Bleiche, 1. Änderung“ und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen, festgestellt.
Das Landratsamt Reutlingen, hat mit Erlass vom 08.01.2026, Az.21/1-621.39-bm, die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Unter der Bleiche, 1. Änderung“ und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Die Tauschfläche für die 0,17 ha große Wohnbaufläche befindet sich im Nordosten der Gemarkung von Münsingen, im Bereich des Bebauungsplans „Ob dem Kirchtal II“, rechtskräftig seit 22.12.1992. Der Bebauungsplan setzt die Tauschfläche als großflächige Grünfläche fest. Der Flächennutzungsplan wurde jedoch seit der Rechtskraft des Bebauungsplans nicht angepasst. Diese Grünfläche erfüllt eine wichtige gestalterische und naturschutzrechtliche Funktion für das Baugebiet und die Erholungssuchenden. Durch die Änderung von Wohnbaufläche zu Grünfläche soll diese Funktion langfristig gesichert werden. In Kombination mit der im Osten anschließenden Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingärten, dient das der langfristigen Sicherung der heutigen Nutzung. Für die 79. Änderung werden in diesem Bereich insgesamt 0,23 ha zugeordnet. Zusammen mit der 77. Änderung (2,24 ha) und der 81. Änderung (0,99 ha) erfolgt eine großflächige Umwandlung von bestehender Wohnbaufläche in eine Grünfläche. Bei allen Änderungen erfolgt mindestens ein flächenneutraler Tausch, so dass die Plausibilitätsprüfung mit Reserveflächenerhebung und zukünftiger Wohnraumberechnung über die Bevölkerungsentwicklung nicht erforderlich ist.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 79 im Maßstab 1:1.000 vom 03.11.2025, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 03.11.2025 einschließlich Umweltbericht vom 20.03.2025.
Die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Unter der Bleiche, 1. Änderung“ und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Unter der Bleiche, 1. Änderung“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen, kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht, bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 79. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Unter der Bleiche, 1. Änderung“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen, einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich
80. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Erweiterung Stettener Berg“ und Grünflächen, mit der gleichzeitigen Rücknahme von bestehenden Wohnbauflächen in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Gomadingen und Dapfen
Feststellungsbeschluss
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 03.11.2025 in öffentlicher Sitzung die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der VVG Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Erweiterung Stettener Berg“ und Grünflächen, mit der gleichzeitigen Rücknahme von zwei bestehenden Wohnbauflächen in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Gomadingen und Dapfen, festgestellt.
Das Landratsamt Reutlingen hat mit Erlass vom 08.01.2026, Az. 21/1-621.39-kt, die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Erweiterung Stettener Berg“ und Grünflächen, mit der gleichzeitigen Rücknahme von zwei bestehenden Wohnbaufläche in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Gomadingen und Dapfen, aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Die Bebauungspläne „Erweiterung Stettener Berg“ und „Bahnhofstraße“ werden wieder in den Bebauungsplan „Bahnhofstraße und Erweiterung Stettener Berg“ zusammengeführt. Für das Teilgebiet 1 „Bahnhofstraße“ steht der Entwurfsbeschluss, für das Teilgebiet 2 „Erweiterung Stettener Berg“, aufgrund mehrerer Änderungen (u. a. Reduktion der Wohnbaufläche im Südosten), der erneute Entwurfsbeschluss an.
Bei der 80. Änderung handelt es sich um eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB.
Das Teilgebiet 2 „Erweiterung Stettener Berg“ des Bebauungsplans „Bahnhofstraße und Erweiterung Stettener Berg“ ist im Flächennutzungsplan vollständig als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt (2,02 ha). Hiervon werden 1,56 ha in Wohnbaufläche umgewandelt. Um eine ausgeglichene Flächenbilanz aufweisen zu können, nimmt die Gemeinde Gomadingen im gleichen Umfang bereits genehmigte Wohnbauflächen in der 80. Flächennutzungsplanänderung wieder zurück.
Die Tauschfläche 1 befindet sich westlich des Wohngebiets „Stettener Berg“ und östlich des Tennisplatzes auf Gemarkung Gomadingen. Mit einer Größe von ca. 0,95 ha umfasst sie Teilbereiche der Flurstücke Nrn. 600; 2462; 2462/1; 2501; 2796 und 3384.
Die Tauschfläche 2 befindet sich im westlichen Bereich von Dapfen. Die Tauschfläche weist eine Größe von ca. 0,61 ha auf und umfasst Teilbereiche der Flurstücke Nrn. 5; 180; 190; und 199 auf der Gemarkung Dapfen.
Insgesamt werden 1,56 ha genehmigte Wohnbauflächen in Fläche für die Landwirtschaft zurückgewandelt. Durch die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt ein flächenneutraler Tausch.
Maßgebend für die Genehmigung ist der Plan Nr. 80-1 und 80-2 jeweils im Maßstab 1:2.500 vom 03.11.2025, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen, sowie die Begründung vom 03.11.2025 einschließlich Umweltbericht vom 20.03.2025.
Die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Erweiterung Stettener Berg“ und Grünflächen, mit der gleichzeitigen Rücknahme von bestehenden Wohnbauflächen in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Gomadingen und Dapfen, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Erweiterung Stettener Berg“ und Grünflächen, mit der gleichzeitigen Rücknahme von zwei bestehenden Wohnbaufläche in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Gomadingen und Dapfen, kann einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht, bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Erweiterung Stettener Berg“ und Grünflächen, mit der gleichzeitigen Rücknahme von zwei bestehenden Wohnbaufläche in der Gemeinde Gomadingen auf Gemarkung Gomadingen und Dapfen, einschließlich der Begründungen und dem Umweltbericht einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanänderung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen-Gomadingen-Mehrstetten geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
81. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 zur Ausweisung einer Wohnbaufläche mit der Bezeichnung „Am Sternenberg IV“ in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Böttingen und gleichzeitiger Rücknahme einer Wohnbaufläche in der Stadt Münsingen auf Gemarkung Münsingen
Aufstellungsbeschluss
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten hat am 15.04.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 81. Änderung des Flächennutzungsplans 1999 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern. Der Vorentwurf der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Münsingen/Gomadingen/Mehrstetten kann mit Begründung (jeweils mit dem Datum vom 15.04.2024) von Montag, den 29.04.2024 bis Freitag, den 31.05.2024 beim Bürgermeisteramt Münsingen – Stadtbauamt – in 72525 Münsingen, Bachwiesenstr. 7 (Erdgeschoss Flur Westflügel) und bei den Bürgermeisterämtern in Gomadingen, Marktplatz 2, 72532 Gomadingen und Mehrstetten, Marktplatz 1, 72537 Mehrstetten eingesehen werden.
Jedermann kann während der angegebenen Veröffentlichungsfrist, also bis einschließlich 31.05.2024, Anregungen und Stellungnahmen zur nachstehend aufgeführten Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 elektronisch an stadt(at)muensingen.de übermitteln sowie mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden der Stadtverwaltung Münsingen (Stadtbauamt, Zimmer 2) und der Dienststunden der Gemeindeverwaltung Gomadingen und Mehrstetten (Anschriften sh. oben) oder schriftlich an die Stadtverwaltung Münsingen oder die Gemeindeverwaltung Gomadingen oder Mehrstetten (Anschriften jeweils sh. oben) vorbringen. Bei schriftlich vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten und ggf. auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks angegebenen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Anregungen und Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die nachfolgende Änderung des Flächennutzungsplanes 1999 unberücksichtigt bleiben können.
Die Einsichtnahme in die Planunterlagen ist auch online möglich.
Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Landesdatenschutzgesetz erfolgt.