Dienstleistung

Gewerbesteuer - Erklärung abgeben

Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben.

Das ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abzüglich bzw. zuzüglich bestimmter Beträge. Er gibt die Ertragskraft Ihres Betriebs wieder.

Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Regeln des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Unter das Gewerbesteuergesetz fällt jedes Gewerbe, soweit Sie es im Inland betreiben.

Ein Gewerbe betreiben Sie, wenn Sie

selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln,

Ihre Tätigkeit nicht als Ausübung

der Land- und Forstwirtschaft,

eines freien Berufs,

einer anderen selbständigen Arbeit oder

der Verwaltung privaten Vermögens anzusehen ist und

Sie sich am Wirtschaftsleben werbend beteiligen.

Hinweis: Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind bereits aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe anzusehen. Auf die Art ihrer Tätigkeit kommt es nicht an. Das Gleiche gilt für gewerblich geprägte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG).

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Verfahrensablauf

Sie müssen ihre Gewerbesteuererklärung authentifiziert elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Das Finanzamt berechnet den Steuermessbetrag. Dieser beträgt einheitlich für alle Gewerbebetriebe 3,5 Prozent des Gewerbeertrags.

Bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften kürzt das Finanzamt den Gewerbeertrag vorher um den Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro.

Den Steuermessbetrag übermittelt das Finanzamt an Sie und die Gemeinde, in der Sie Ihren Betriebssitz haben.

Danach multipliziert die Stadt Münsingen den ermittelten Steuermessbetrag mit dem festgesetzten Hebesatz (nicht barrierefrei). Das Ergebnis ist der Gewerbesteuerbetrag, der Ihnen gegenüber mit einem Bescheid festgesetzt wird.

Hinweis: Das Finanzamt teilt den Steuermessbetrag nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf, wenn Sie

einen Gewerbebetrieb

mit mehreren Niederlassungen

in unterschiedlichen Gemeinden

haben. Die Gewerbesteuer wird dann in Teilbeträgen von den einzelnen Gemeinden erhoben. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihren Betrieb innerhalb eines Jahres in eine andere Gemeinde verlegt haben.

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Frist/Dauer

Sie müssen vierteljährlich zu folgenden Terminen eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer leisten:

15. Februar -- 15. Mai -- 15. August -- 15. November

Die Vorauszahlungsrate für das laufende Wirtschaftsjahr beträgt pro Termin jeweils ein Viertel der Steuer, die das Finanzamt für das letzte Jahr errechnet hat.

Hinweis: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit und endet mit dem Einstellen des Betriebs. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister und endet erst mit der Beendigung jeglicher Tätigkeit.

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Rechtsbehelf

keine

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Sonstiges

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu