Gewerbesteuer - Erklärung abgeben
Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben.
Das ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abzüglich bzw. zuzüglich bestimmter Beträge. Er gibt die Ertragskraft Ihres Betriebs wieder.
Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Regeln des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes.
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet
- PDF-Formular zum Ausdrucken Datenschutzgrundverordnung Grund- und Gewerbesteuer (nicht barrierefrei)
- PDF-Formular zum Ausdrucken SEPA-Lastschriftmandat Gewerbesteuer (nicht barrierefrei)
Unter das Gewerbesteuergesetz fällt jedes Gewerbe, soweit Sie es im Inland betreiben.
Ein Gewerbe betreiben Sie, wenn Sie
selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln,
Ihre Tätigkeit nicht als Ausübung
der Land- und Forstwirtschaft,
eines freien Berufs,
einer anderen selbständigen Arbeit oder
der Verwaltung privaten Vermögens anzusehen ist und
Sie sich am Wirtschaftsleben werbend beteiligen.
Hinweis: Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind bereits aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe anzusehen. Auf die Art ihrer Tätigkeit kommt es nicht an. Das Gleiche gilt für gewerblich geprägte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG).
Sie müssen ihre Gewerbesteuererklärung authentifiziert elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Das Finanzamt berechnet den Steuermessbetrag. Dieser beträgt einheitlich für alle Gewerbebetriebe 3,5 Prozent des Gewerbeertrags.
Bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften kürzt das Finanzamt den Gewerbeertrag vorher um den Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro.
Den Steuermessbetrag übermittelt das Finanzamt an Sie und die Gemeinde, in der Sie Ihren Betriebssitz haben.
Danach multipliziert die Stadt Münsingen den ermittelten Steuermessbetrag mit dem festgesetzten Hebesatz (nicht barrierefrei). Das Ergebnis ist der Gewerbesteuerbetrag, der Ihnen gegenüber mit einem Bescheid festgesetzt wird.
Hinweis: Das Finanzamt teilt den Steuermessbetrag nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf, wenn Sie
einen Gewerbebetrieb
mit mehreren Niederlassungen
in unterschiedlichen Gemeinden
haben. Die Gewerbesteuer wird dann in Teilbeträgen von den einzelnen Gemeinden erhoben. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihren Betrieb innerhalb eines Jahres in eine andere Gemeinde verlegt haben.
Sie müssen vierteljährlich zu folgenden Terminen eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer leisten:
15. Februar -- 15. Mai -- 15. August -- 15. November
Die Vorauszahlungsrate für das laufende Wirtschaftsjahr beträgt pro Termin jeweils ein Viertel der Steuer, die das Finanzamt für das letzte Jahr errechnet hat.
Hinweis: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit und endet mit dem Einstellen des Betriebs. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister und endet erst mit der Beendigung jeglicher Tätigkeit.
keine
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.
Hebesatzsatzung vom 16.12.2015 (nicht barrierefrei)
1. Änderung zur Hebesatzsatzung vom 08.02.2021 (nicht barrierefrei)