Grundsteuer festsetzen
Wer Grundbesitz hat, muss Grundsteuer bezahlen.
Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Es wird unterschieden zwischen
Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
- die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet
- PDF-Formular zum Ausdrucken Datenschutzgrundverordnung Grund- und Gewerbesteuer (nicht barrierefrei)
- PDF-Formular zum Ausdrucken SEPA-Lastschriftmandat Grundsteuer (nicht barrierefrei)
Das zuständige Finanzamt setzt den Grundsteuermessbetrag fest.
Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Stadt Münsingen weitergegeben.
Ihr Steuerbetrag ergibt sich durch die Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit den jeweiligen Hebesätzen der Stadt Münsingen. Die Höhe der Hebesätze wird durch den Gemeinderat der Stadt Münsingen durch eine Hebesatzsatzung festgelegt.
Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist grundsätzlich in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
15. Februar -- 15. Mai -- 15. August -- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener formloser Antrag notwendig.
Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig von sich aus neu fest.
Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Stadt Münsingen die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.
Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.