Sterbeurkunde beantragen
Sie benötigen eine Sterbeurkunde, wenn Sie die Bestattung vorbereiten, zum Beispiel die Einsargung oder Überführung, den Nachlass abwickeln oder Leistungen von gesetzlichen oder privaten Versicherungen in Anspruch nehmen wollen.
Die Sterbeurkunde enthält
- die Vornamen und den Familiennamen des verstorbenen Menschen,
- gegebenenfalls Geburtsnamen,
- Ort und Tag der Geburt,
- gegebenenfalls Geburtsnamen,
- den letzten Wohnsitz,
- den Familienstand,
- die Vornamen und den Familiennamen der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der Lebenspartnerin beziehungsweise des Lebenspartners zum Zeitpunkt des Todes. Dies gilt auch, wenn die andere Ehegattin beziehungsweise der andere Ehegatte oder die andere Lebenspartnerin beziehungsweise der andere Lebenspartnervorher verstorben ist. Dies gilt nicht, wenn zu Lebzeiten die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde.
- den Sterbeort und
- den Zeitpunkt des Todes.
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Sterberegister gibt die Einträge des Sterberegisters wieder.
Eine Internationale Sterbeurkunde ist eine mehrsprachige Sterbeurkunde, sodass Sie für die Verwendung im Ausland keine Übersetzung benötigen. Sie gilt in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angeschlossen haben. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.
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Standesamt
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Bürgerbüro, Standesamt
das Standesamt des Sterbeortes
- Sie sind 16 Jahre alt.
- Sie gehören zu folgendem Personenkreis:
- Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner der verstorbenen Person
- Eltern, Großeltern und Urgroßeltern sowie Kinder, Enkel und Urenkel der verstorbenen Person
- Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichtes
Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt beantragen und im Regelfall auch gleich mitnehmen. Bitte bringen Sie dazu Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Alle Urkunden können auch telefonisch, schriftlich oder per E-Mail (standesamt(at)muensingen.de) beantragt werden. Bitte geben Sie bei der schriftlichen Anforderung Ihren Vor- und Familiennamen, ggf. Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Adresse und Ihre Telefonnummer für eventuelle Rückfragen an.
Soll Ihnen das gewünschte Dokument auf dem Postweg übersandt werden, müssen Sie die Gebühr im Voraus auf eines unserer Konten überweisen. Bitte geben Sie dabei als Verwendungszweck den Begriff „Urkunde“ und den Namen des Urkundeninhabers an. Sobald das Geld eingetroffen ist, werden wir das Dokument an den Urkundeninhaber übersenden.
Für Urkunden und beglaubigten Abschriften aus den Registern fällt eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro zzgl. 1,60 Euro Portokosten an. .
Bankverbindung der Stadt Münsingen
Kreissparkasse Reutlingen
IBAN: DE 36 6405 0000 0001 0017 54
BIC: SOLADES1REU
Volksbank Münsingen
IBAN: DE 92 6409 1300 0000 6500 05
BIC: GENODES1MUN
- bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person und Ausweis des oder der Bevollmächtigten
- unter Umständen: Angabe des Sterbetages
- Darüber hinaus können erforderlich sein:
- Nachweis des rechtlichen Interesses
- Nachweis des berechtigten Interesses (Geschwister)
keine
- Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: je EUR 20,00
- Internationale Sterbeurkunde: je EUR 20,00
Gebührenfrei sind Ausfertigungen der Sterbeurkunden zum Nachweis des Sterbefalls für
- die Krankenkasse,
- die gesetzliche Rentenversicherung und
- das Versorgungs- und Sozialamt.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
keine
- § 60 Sterbeurkunde
- § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes - PStV:
- § 50 Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)