Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses

zwischen

der Stadt Münsingen, vertreten durch Herrn Bürgermeister Münzing

(im Folgenden „Stadt Münsingen“ genannt)

und den Gemeinden/Städten

Engstingen, vertreten durch Herrn Bürgermeister Mario Storz

Gomadigen, vertreten durch Herrn Bürgermeister Klemens Betz

Hayingen, vertreten durch Herrn Bürgermeister Kevin Dorner

Hohenstein, vertreten durch Herrn Bürgermeister Jochen Zeller

Mehrstetten, vertreten durch Frau Bürgermeisterin Franziska Kenntner

Pfronstetten, vertreten durch Herrn Bürgermeister Reinhold Teufel

Römerstein, vertreten durch Herrn Bürgermeister Matthias Winter

Sonnenbühl, vertreten durch Herrn Bürgermeister Uwe Morgenstern

St. Johann, vertreten durch Herrn Bürgermeister Florian Bauer

Trochtelfingen, vertreten durch Herrn Bürgermeister Christoph Niesler

Zwiefalten, vertreten durch die 1. Stellv. Bürgermeisterin Frau Maria Knab Hänle

(im Folgenden „abgebende Gemeinden“ genannt)

Vorbemerkung:

Die Stadt Münsingen und die abgebenden Gemeinden schließen zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses zum 01.08.2020, aufgrund von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung – GuAVO) in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

  • (1) Die abgebenden Gemeinden übertragen die Bildung von Gutachterausschüssen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO auf die Stadt Münsingen.
  • (2) Die Stadt Münsingen erfüllt anstelle der abgebenden Gemeinden die übertragenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit. Sie übernimmt die Aufgaben nach Abs. 1 uneingeschränkt und in eigener Verantwortung. Sämtliche mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten gehen mit Wirksamwerden der Vereinbarung auf die Stadt Münsingen über. Sie erfüllt die Aufgabe in den Räumen des Rathauses Münsingen, Bachwiesenstraße 7, 72525 Münsingen.
  • (3) Diese Form der Zusammenarbeit kann um andere Gemeinden/Städte erweitert werden, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Ein Beitritt weiterer Gemeinden/Städte bedarf der Zustimmung der Stadt Münsingen sowie aller abgebenden Gemeinden.

§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses, Gutachterbestellung

  • (1) Zur Erfüllung der Aufgabe wird bei der Stadt Münsingen ein Gutachterausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung „Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Stadt Münsingen“ (nachstehend „gemeinsamer Gutachterausschuss“ genannt).
  • (2) Die Anzahl der Mitglieder (Gutachter) des gemeinsamen Gutachterausschusses wird von der Stadt Münsingen in Abstimmung mit den abgebenden Gemeinden bzw. ggf. weiteren abgebenden Gemeinden festgelegt. Davon entfallen auf die abgebenden Gemeinden je zwei Gutachter und auf die Stadt Münsingen vier Gutachter.
  • (3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter des gemeinsamen Gutachterausschusses werden vom Gemeinderat der Stadt Münsingen nach den Vorschriften der Gutachterausschussverordnung und des Baugesetzbuches bestellt und von der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses vorgeschlagen.
  • (4) Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlichen Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreters obliegt der zuständigen Finanzbehörde (§ 2 Abs. 2 GuAVO).
  • (5) Die Stadt Münsingen und die abgebenden Gemeinden verpflichten sich ihre derzeit bestellten Gutachter mit Wirkung zum 31.07.2020 abzuberufen (§ 4 Abs. 2 Ziffer 3 GuAVO).

§ 3 Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgabe

  • (1) Die abgebenden Gemeinden stellen der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung ihren digitalen Geodatenbestand zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung. Hierzu gehören unter anderem die
  • Daten des amtlichen Liegenschaftskatasterinformationsystems (ALKIS)
  • Altlasten
  • Bodenrichtwertkarten
  • Flächennutzungsplan
  • Daten zu Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Abwasser…)
  • Höhenlinien
  • Orthofotos
  • Schutzgebiete
  • Karten zu kommunalen Satzungen, insbesondere Bebauungspläne, Baulinienpläne, Sanierungsgebiete…
  • Sobald die digitalen Geodatenbestände bei den abgebenden Gemeinden aktualisiert werden, übergeben diese das entsprechende Update - den aktualisierten Datenbestand - an die Stadt Münsingen.
  • (2) Die abgebenden Gemeinden übergeben der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses den amtlichen Straßenschlüssel der jeweiligen Gemeinde in Papierform und als elektronische Datei (Excel-Format).
  • (3) Bei Bedarf und nach Aufforderung der Stadt Münsingen übergeben die abgebenden Gemeinden der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses die bisherigen analogen und digitalen Akten der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.
  • (4) Die abgebenden Gemeinden ermöglichen den Mitarbeitern der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Zugriff auf alle bei ihr vorhandenen und zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Daten, sofern hierfür die Zustimmung des Auftraggebers und/oder ein öffentlicher Auftrag vorliegt.
  • (5) Die abgebenden Gemeinden benennen der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses einen ständigen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, der die notwendigen Unterlagen erhebt und der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses innerhalb von 2 Wochen nach Anforderung übersendet. Die Unterlagen werden nach Gebrauch von der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses an die jeweilige Gemeinde/Stadt zurückgegeben, soweit es sich um Originale handelt.
  • (6) Die bei den abgebenden Gemeinden eingehenden Urkunden, die für den gemeinsamen Gutachterausschuss bestimmt sind, werden von den jeweiligen Gemeinden/Städten spätestens innerhalb einer Woche in verschlossenem Umschlag an die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses der Stadt Münsingen weitergeleitet.

§ 4 Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses

  • (1) Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird zum 01.08.2020 bei der Stadt Münsingen eingerichtet (§ 8 Abs. 1 GuAVO) und trägt die Bezeichnung „Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Münsingen“.
  • (2) Der Geschäftsstelle obliegt nach Weisung des Vorsitzenden des gemeinsamen Gutachterausschusses die Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben.

§ 5 Übergang der Aufträge

Die bis zum 31.07.2020 bei den jeweiligen Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse der abgebenden Gemeinden beantragten Verkehrswertgutachten sind fertigzustellen. Diese beantragten Gutachten gehen nicht zur Weiterbearbeitung an die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses über.

§ 6 Personal- und Sachmittelausstattung

  • (1) Die Stadt Münsingen verpflichtet sich, die für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erforderliche Personal- und Sachmittelausstattung zu gewährleisten (§ 1a GuAVO). Die Stadt Münsingen besetzt die Geschäftsstelle mit eigenem Personal. Die Stadt Münsingen verpflichtet sich weiter eine regelmäßige fachliche Fortbildung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle und der Gutachter sicherzustellen.
  • (2) Die hierfür erforderlichen Personalentscheidungen obliegen der Stadt Münsingen.

§ 7 Kostenbeteiligung

  • (1) Die Stadt Münsingen erhebt für Amtshandlungen im Rahmen ihr übertragenen Aufgabengebiete Gebühren und Auslagenersatz in eigener Zuständigkeit. Sie kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabengebiete Satzungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Beteiligten gelten. Dies gilt nicht für die Erhebung von Steuern.
  • (2) Die abgebenden Gemeinden beteiligen sich an den nicht durch Gebühren und Auslagen nach Abs. 1 gedeckten laufenden Personal- und Sachaufwendungen der Stadt Münsingen, die durch die Aufgabenerfüllung des gemeinsamen Gutachterausschusses und der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses entstehen. Die Kostenverteilung erfolgt entsprechend der Einwohnerzahl.
  • (3) Maßgeblicher Abrechnungszeitraum ist das Haushaltsjahr. Grundlage für die Ermittlung der Personal- und Sachaufwendung bilden dabei insbesondere
  • Die Personalaufwendungen für die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Beschäftigten
  • Die zu zahlenden Entschädigung für die ehrenamtlichen Gutachter gem. § 14 GuAVO
  • Die Kosten für die dienstlich notwendigen Fortbildungen
  • Die laufenden Sachkosten aller Arbeitsplätze des gemeinsamen Gutachterausschusses sowie der gemeinsamen Geschäftsstelle
  • Die notwendigen Lizenzgebühren für spezielle EDV-Programme im Gutachterausschuss (Kaufpreissammlung Wertermittlungsprogramm).
  • Für den Nachweis der Personal- und Sachaufwendungen hat die Stadt Münsingen geeignete Kostennachweise zu führen.
  • (4) Bis zum 31.03. des Folgejahres erstellt die Stadt Münsingen eine Abrechnung der im vorausgegangenen Haushaltsjahr im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung angefallenen Aufwendungen nach Abs. 2 und der geltend gemachten Gebühren und Auslagen. Die Erstattung des nach Abzug der Gebühren und Auslagen aus der Abrechnung ergebenden Betrages erfolgt durch die Beteiligten binnen einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Abrechnung nach Satz 1.
  • (5) Die Stadt Münsingen erhebt eine Vorauszahlung von jeder abgebenden Gemeinde. Die Zahlung ist bis zum 01.06. eines Kalenderjahres, erstmalig bis zum 01.06.2021, ohne besondere Aufforderung an die Stadtkasse Münsingen zu entrichten.
  • Die Vorauszahlung beträgt für
  • Engstingen: 10.500 Euro
  • Gomadigen: 4.500 Euro
  • Hayingen: 4.500 Euro
  • Hohenstein: 7.500 Euro
  • Mehrstetten: 3.000 Euro
  • Pfronstetten: 3.000 Euro
  • Römerstein: 8.000 Euro
  • Sonnenbühl: 14.000 Euro
  • St. Johann: 10.000 Euro
  • Trochtelfingen: 12.500 Euro
  • Zwiefalten: 4.500 Euro
  • Konten der Stadt Münsingen:
  • Kreissparkasse Münsingen, Konto 1 001 754, BLZ 640 500 00, IBAN: DE36 6405 0000 0001 0017 54, BIC: SOLADES1REU                     
  • Volksbank Münsingen, Konto 650 005, BLZ 640 913 00, IBAN: DE92 6409 1300 0000 6500 05, BIC: GENODES1MUN
  • (6) Im Falle von Zahlungsrückständen sind diese nach den für Gebühren geltenden kommunalabgaberechtlichen Vorschriften zu verzinsen bzw. Säumniszuschläge zu entrichten.

§ 8 Kündigung

  • (1) Die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist nicht befristet.
  • (2) Die abgebenden Gemeinden haben das Recht diese Vereinbarung schriftlich zu kündigen. Als Kündigungsfrist werden 12 Monate zum Jahresende (31.12.) vereinbart (§ 25 Abs. 4 GKZ). Die Kündigung erfolgt in Schriftform. Maßgebend für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der Stadt Münsingen.
  • (3) Wird die Vereinbarung gekündigt, so hat die Stadt Münsingen Anspruch auf Kostenbeteiligung für die bis zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung erbrachten Leistungen.

§ 9 Wirksamkeit, Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Gemeinde Engstingen hat dieser Vereinbarung am 15.01.2020 zugestimmt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Gomadingen hat dieser Vereinbarung am 15.06.2020 zugestimmt.

Der Gemeinderat der Stadt Hayingen hat dieser Vereinbarung am 12.12.2019 zugestimmt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Hohenstein hat dieser Vereinbarung am 10.12.2019 zugestimmt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Mehrstetten hat dieser Vereinbarung am 08.07.2020 zugestimmt.

Der Gemeinderat der Stadt Münsingen hat dieser Vereinbarung am 23.06.2020 zugestimmt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronstetten hat dieser Vereinbarung am 01.07.2020 zugestimmt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Römerstein hat dieser Vereinbarung am 19.12.2019 zugestimmt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Sonnenbühl hat dieser Vereinbarung am 25.06.2020 zugestimmt.

Der Gemeinderat der Gemeinde St. Johann hat dieser Vereinbarung am 19.12.2019 zugestimmt.

Der Gemeinderat der Stadt Trochtelfingen hat dieser Vereinbarung am 19.05.2020 zugestimmt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Zwiefalten hat dieser Vereinbarung am 24.06.2020 zugestimmt.

§ 10 Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde

  • (1) Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 GKZ der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt Reutlingen.
  • (2) Diese Vereinbarung ist mit der rechtsaufsichtlichen Genehmigung von allen beteiligten Städten und Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am 01.08.2020, rechtswirksam.
  • (3) Die Stadt Münsingen teilt der zentralen Geschäftsstelle die Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO mit den Angaben nach § 15 Abs. 3 GuAVO unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit.

§ 11 Datenschutz

Die Stadt Münsingen stellt durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Belange des Datenschutzes berücksichtigt werden.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Die beteiligten Städte/Gemeinden werden in einem solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem sachlichen und wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Dasselbe gilt, wenn sich während der Laufzeit der Vereinbarung ergibt, dass die Vereinbarung durch weitere Bestimmungen ergänzt werden muss.

Münsingen, den 10.07.2020

Für die Stadt Münsingen, gezeichnet Münzing, Bürgermeister

Für die Gemeinde Engstingen, gezeichnet Storz, Bürgermeister

Für die Gemeinde Gomadingen, gezeichnet Betz, Bürgermeister

Für die Stadt Hayingen, gezeichnet Dorner, Bürgermeister

Für die Gemeinde Hohenstein, gezeichnet Zeller, Bürgermeister

Für die Gemeinde Mehrstetten, gezeichnet Kenntner, Bürgermeisterin

Für die Gemeinde Pfronstetten, gezeichnet Teufel, Bürgermeister

Für die Gemeinde Römerstein, gezeichnet Winter, Bürgermeister

Für die Gemeinde Sonnenbühl, gezeichnet Morgenstern, Bürgermeister

Für die Gemeinde St. Johann, gezeichnet Bauer, Bürgermeister

Für die Stadt Trochtelfingen, gezeichnet Niesler, Bürgermeister

Für die Gemeinde Zwiefalten, gezeichnet Knab Hänle, 1. Stellvertretende Bürgermeisterin

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Original unterzeichnete öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines Gemeinsamen Gutachterausschusses